DGUV Regel 113-008 - Pyrotechnik

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.17 - 3.17 Bengalen, Sturmstreichhölzer, Anzünder, Wunderkerzen und ähnliche Gegenstände

3.17.1

In den Arbeitsräumen darf sich nur feuchter Satz befinden; Krusten sind sofort mit Wasser abzulösen.

3.17.2

Bei Beendigung der Arbeit sind die Vorratsgefäße mit Satzbrei oder Lösung aus den Arbeitsräumen zu entfernen und in einem dafür bestimmten Raum abzustellen oder zu vernichten.

3.17.3

Das Verpacken, Bündeln, Einfüllen der Fertigerzeugnisse in Schachteln und dergleichen darf nicht über dem Vorratsbehälter vorgenommen werden.

3.17.4

Vorratsbehälter sind gegen Brandübertragung gesichert aufzustellen oder anzubringen.

3.17.5

Reibflächen an Verpackungsbehältern sind auf der Stirnseite des Schachteldeckels anzubringen.