DGUV Regel 113-008 - Pyrotechnik

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Abschnitt 3.15 - 3.15 Gegenstände mit Silberfulminat oder ähnlich empfindlichen Stoffen

Für Knallerbsen und ähnliche Gegenstände, die Silberfulminat oder ähnliche empfindliche Stoffe enthalten, sind die Schutzmaßnahmen im Einzelall mit der Berufsgenossenschaft und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde und nach Anhörung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) abzustimmen.