DGUV Regel 113-008 - Pyrotechnik

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Abschnitt 3.12 - 3.12 Aufbewahren

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a) ist Aufbewahren der Oberbegriff für jede Art des Lagerns, Abstellens und Bereithaltens von Explosivstoffen.

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 18

(1) Zur Verminderung der Brand- und Explosionsgefahr müssen für das Lagern von Explosivstoffen besondere Gebäude und Räume vorhanden sein.

(2) Abstellräume dürfen sich nur dann in Arbeitsgebäuden befinden, wenn dies der bestimmungsgemäße Fortgang der Arbeit erfordert.

(3) Lüftungseinrichtungen von Gebäuden oder Räumen für das Lagern und Abstellen von Explosivstoffen müssen so beschaffen sein, dass gefährliche Einwirkungen von außen auf die Explosivstoffe nicht möglich sind.

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 56

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Explosivstoffe in den von ihm festzulegenden oder in versandmäßigen Verpackungen in den dafür vorgesehenen Räumen oder Gebäuden gelagert werden.

(2) In Lagern und Lagern für Explosivstoffe dürfen nur die für den Betrieb des Lagers erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden. Darüber hinaus ist ein Aufenthalt im Lager nicht gestattet.

(3) Das Zunageln und Zuschrauben von Kisten, das Umfüllen und Umpacken von Explosivstoffen sowie andere Tätigkeiten, die eine Gefahrerhöhung für die gelagerten Explosivstoffe bewirken, sind nicht zulässig.

(4) Farbspritzpistolen dürfen in Lagern nicht verwendet werden.

Die zugehörigen Durchführungsanweisungen geben hierzu folgende Hinweise:

Explosivstoffe sollen, so weit nicht betriebsbedingte Gründe dem entgegenstehen, in der Reihenfolge ihrer Anlieferung verarbeitet bzw. ausgeliefert werden. Zu den für den Betrieb des Lagers erforderlichen Arbeiten gehören z.B. das Palettieren, das Entnehmen von Proben, wenn gewährleistet ist, dass dabei keine Explosivstoffe freigelegt werden sowie das Kennzeichnen und Wiegen von Packstücken in geringem Umfang, so weit dies zusätzlich oder nachträglich erforderlich wird. Siehe auch § 1 Abs. 3 Nr. 2.

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 57

(1) In Abstellgebäuden, -räumen und auf Abstellplätzen für Explosivstoffe dürfen keine anderen gefahrerhöhenden Stoffe oder Materialien abgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn auf Abstellplätzen um die abgestellten Explosivstoffe der Brandschutzstreifen nach § 10 Abs. 2 vorhanden ist.

(2) Unverpackte Explosivstoffe müssen grundsätzlich in abgedeckten Behältnissen abgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn Konditioniervorgänge offene Behälter erfordern oder wenn große Gegenstände mit Explosivstoff abgestellt werden.

Gefahrerhöhende Stoffe oder Materialien sind z.B. brennbares Verpackungsmaterial, Leerpaletten, Lösemittel, Öle, Paraffin.

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 58

(1) Explosivstoffe dürfen nur zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden, wenn dadurch weder die Wahrscheinlichkeit noch die Auswirkungen eines Brandes oder einer Explosion erhöht werden.

(2) Der Unternehmer hat Explosivstoffe für das Zusammenlagern und gemeinsame Abstellen hinsichtlich ihrer Verträglichkeit in Verträglichkeitsgruppen nach Anlage 4 einzuteilen.

(3) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Explosivstoffe nur dann in einem Raum zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden, wenn sie der gleichen Verträglichkeitsgruppe angehören.

(4) Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppen C, D und E sowie dazugehörende Anzündmittel der Verträglichkeitsgruppe G dürfen zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden.

(5) Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppe S dürfen mit solchen aller anderen Verträglichkeitsgruppen zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden.

(6) Explosivstoffe dürfen nicht mit anderen Materialien zusammen gelagert werden.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass verschiedenartige Explosivstoffe, die gleichen Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind, die aber nicht versandmäßig verpackt sind, nur dann gemeinsam abgestellt werden, wenn die Gefahr durch das gemeinsame Abstellen nicht erhöht wird.

(8) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass explosivstoffhaltiger Abfall gesondert und nach Arten getrennt aufbewahrt, entsprechend gekennzeichnet sowie baldmöglichst entsorgt wird.

Abb. 27: Abstellbox für Schwarzpulver - Sicherung der Schleusenöffnung durch Lichtschranke
ccc_1150_abb27.jpg

3.12.1

Sätze, Halb- und Fertigerzeugnisse sind so abzustellen, dass sie nicht um- oder herunterfallen und Gegenstände nicht auf sie herabfallen können. Auf dem Fußboden dürfen sie nur so abgestellt werden, dass sie keine Stolpergefahr bilden.

3.12.2

In den Abstellräumen und Lagern dürfen nur Arbeiten vorgenommen werden, die mit dem Abstellen und Lagern in Zusammenhang stehen.

3.12.3

Gegenstände mit Reibzündern oder Reibköpfen dürfen nicht aufeinandergesetzt werden.

3.12.4

Offene Sätze, bei deren gegenseitiger Berührung gefährliche Mischungen oder Verbindungen entstehen können, dürfen nicht in einem Raum abgestellt oder gelagert werden.