DGUV Regel 113-008 - Pyrotechnik

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 1

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Explosivstoffe oder Gegenstände mit Explosivstoff hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet und im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, befördert oder aufbewahrt werden. Sie gilt ferner für die Betriebsteile eines Betriebes, in denen Gegenstände mit Explosivstoff zerlegt, instandgesetzt oder geändert werden.

(2) Gegenstände mit Explosivstoff stehen den Explosivstoffen bei der Anwendung dieser Unfallverhütungsvorschrift gleich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Entsprechendes gilt auch für explosionsgefährliche Rohstoffe und Zwischenprodukte.

1.1

Diese BG-Regel findet Anwendung auf die Betriebsteile eines Betriebes, in denen pyrotechnische Sätze oder pyrotechnische Gegenstände hergestellt, verarbeitet, bearbeitet, wiedergewonnen oder vernichtet oder im Zusammenhang mit den genannten Tätigkeiten untersucht, erprobt, innerbetrieblich befördert oder aufbewahrt werden.

1.2

Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf die Betriebsteile eines Betriebes, in denen mit Zündstoffen oder mit pyrotechnischen Sätzen, die diese enthalten, umgegangen wird.