DGUV Regel 113-008 - Pyrotechnik

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Abschnitt 3.8 - 3.8 Mischen

Gefährdungen beim Mischen sind insbesondere abhängig von:

  • mechanischen Beanspruchungen, Phlegmatisierungsgrad

  • Reihenfolge der Zugabe von Einzelkomponenten

  • Konzentrationsprofil während des Mischvorgangs

  • Ausgangszustand der Einzelkomponenten (z.B. Tribologie, Kristallstruktur).

Um eine Übertragung von Explosionen oder Bränden in benachbarte Bereiche zu verhindern hat das Mischen getrennt von anderen Arbeitsgängen in gesonderten Räumen zu erfolgen, siehe Abschnitt 3.6.4.2.

Auf Grund der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, ob das Mischen

  • maschinell oder manuell

  • trocken oder nass

  • "unter Sicherheit"

  • im "Hülsenmischverfahren"

durchzuführen ist.

3.8.1
Bauart und Einrichtung der Mischgebäude

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 14 Abs. 1

(1) Gebäude mit Explosionsgefahr und ihre Bauteile müssen den Abschnitten 1.1, 1.3 und 2 der Anlage 1, Gebäude mit Brandgefahr und ihre Bauteile müssen den Abschnitten 1.2, 1.3 und 2 der Anlage 1 entsprechen. Abschnitt 2 der Anlage 1 gilt nicht für ungefährliche Räume in gefährlichen Gebäuden.

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 16 Abs. 2

(2) Arbeitsplätze, an denen die Versicherten einer besonderen Gefährdung durch Brände oder Explosionen ausgesetzt sein können, müssen für Arbeiten "unter Sicherheit" eingerichtet sein.

Die zugehörigen Durchführungsanweisungen geben hierzu folgende Hinweise:

Für die Beurteilung, ob Versicherte einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sein können, ist die Auslösewahrscheinlichkeit und Wirkung auftretender Brände oder Explosionen maßgebend.

Eine besondere Gefährdung liegt nicht vor, wenn die Explosivstoffmenge so gering ist, oder das Arbeitsgerät so ausgelegt oder angeordnet ist, dass eine schädigende Wirkung auf die Versicherten nicht zu erwarten ist.

Arbeitsplätze sind für das Arbeiten "unter Sicherheit" eingerichtet, wenn die Versicherten z.B. durch Schutzeinrichtungen abgeschirmt sind oder der Arbeitsgang fernbedient ist. Abschirmungen sind z.B. Schutzschilde, Schutz- oder Widerstandswände (siehe Abschnitte 2.2 und 4.2 der Anlage 1 Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a)). Die Bemessung der Abschirmung richtet sich nach der Wirkung auftretender Brände oder Explosionen.

Abb. 21: Sicherung der Ausblaseseite eines Mischraumes durch Lichtschranke und optischer Warnanzeige
ccc_1150_abb21.jpg
Abb. 22: Anzeigetafel für Räume in denen "unter Sicherheit" Mischeinrichtungen betrieben werden
ccc_1150_abb22.jpg
Abb. 23: Mischgebäude mit einzelnen Kojen
ccc_1150_abb23.jpg

Mischgebäude in leichter Bauart dürfen nur einen Mischraum haben.

Mischgebäude dürfen Räume zum Abstellen und Abwiegen von Ausgangsstoffen enthalten, wenn diese Räume von dem Mischraum durch Widerstandswände getrennt sind.

Mischeinrichtungen sind so aufzustellen und einzurichten, dass sie nur "unter Sicherheit" betrieben werden können.

Trennwände von Kojen in Mischräumen müssen so beschaffen sein, dass eine Entzündung in einer Koje nicht unmittelbar zur Entzündung von Sätzen in den benachbarten Kojen führt.

3.8.2
Mischen von Chloratsätzen

Wegen der sehr großen Empfindlichkeit von Chloratsätzen ist sicherzustellen, dass

  • Chlorat-Knallsätze nicht trocken hergestellt werden,

  • Mischräume für chlorathaltige Sätze nur dann für die Herstellung anderer Sätze verwendet werden, wenn die Räume zuvor gründlich gereinigt worden sind,

  • Siebe, Gefäße und sonstige Geräte für Chlorate und Chloratsätze deutlich erkennbar gekennzeichnet sind und für andere Zwecke nur nach vorheriger gründlicher Reinigung verwendet werden.

3.8.3
Betrieb von Mischeinrichtungen

Mischeinrichtungen dürfen nur "unter Sicherheit" mit Fernbedienung betrieben werden. Die Mischeinrichtung darf nicht eingeschaltet werden, solange sich Personen im Mischraum aufhalten.

Dies wird z.B. erreicht, wenn die Mischeinrichtung mit der Bedienungstür so verriegelt ist, dass die Mischeinrichtung nur bei geschlossener Tür von geschützter Stelle aus in Gang gesetzt und in Betrieb gehalten werden kann.

Abb. 24: Türsicherung beim Mischen "unter Sicherheit"
ccc_1150_abb24.jpg

3.8.4
Manuelles Mischen

Es ist dafür zu sorgen, dass

  • Sätze der Gefahrgruppe 1.1-1 nicht von Hand gemischt werden,

  • Sätze der Gefahrgruppen 1.1-2 und 1.1-3 nur dann von Hand gemischt werden, wenn maschinelles Mischen "unter Sicherheit" nicht durchgeführt werden kann und am Arbeitsplatz zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen sind,

  • in mehreren Räumen eines Gebäudes gleichzeitig nur dann von Hand gemischt wird, wenn die Räume nicht unmittelbar nebeneinander liegen.

Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind z.B. Schutzschilde, Schutzhandschuhe.

3.8.5
Nassmischen von Sätzen

Zum Nassmischen von Sätzen müssen geeignete Einrichtungen und Verfahren verwendet werden. Dies gilt auch für das Mischen von Hand.

Geeignete Einrichtungen sind z.B. offene Mischtöpfe mit glatter Oberfläche aus Metall oder Kunststoff.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Einhaltung eines stoffspezifischen Feuchtigkeitsgehaltes im Mischgut sichergestellt ist.

Die Einhaltung eines stoffspezifischen Feuchtigkeitsgehaltes der zu mischenden Sätze kann durch Zugabe von Wasser oder anderen Flüssigkeiten in das Mischgut erreicht werden, so dass der festgelegte Grenzwert nicht unterschritten wird.

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 61 Abs. 2

(2) Äußere Anhaftungen von Explosivstoffresten an den Behältnissen sind unverzüglich zu beseitigen.

Angetrocknete Krusten sind zu entfernen; gegebenenfalls ist vorher anzufeuchten.

Die aus dem Mischgefäß entnommenen Sätze müssen in geeigneten Behältnissen, die ein unbeabsichtigtes Verdunsten des Wassers oder Lösemittels verhindern, bereitgehalten werden.

Die Auflagefläche für den Deckel auf dem Rand des Behältnisses muss von Explosivstoff freigehalten werden.

Es empfiehlt sich, für das Aufbewahren z.B. Becher und Deckel aus Gummi oder einem weichen Kunststoff zu verwenden.

Ein Verdunsten von Wasser wird erfahrungsgemäß auch durch eine relative Luftfeuchtigkeit von über 60 % verringert.