Abschnitt 3.7 - 3.7 Ausgangs- und Rohstoffe
Unfallverhütungsvorschrift
"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"
(BGV B5, bisherige VBG 55a)
§ 18 Abs. 1
(1) Zur Verminderung der Brand- und Explosionsgefahr müssen für das Lagern von Explosivstoffen besondere Gebäude und Räume vorhanden sein.
Unfallverhütungsvorschrift
"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"
(BGV B5, bisherige VBG 55a)
§ 19 Abs. 2
(2) Zur Verhinderung von Verunreinigungen oder unbeabsichtigtem Vermischen verschiedenartiger Rohstoffe sowie bei der Lagerung im Freien zum Schutz gegen Witterungseinflüsse müssen Einrichtungen vorhanden sein.
Einrichtungen zum Verhindern des unbeabsichtigten Vermischens können z.B. auch Trennwände sein.
3.7.1
Räume für das Aufbewahren und Vorbereitungsarbeiten
Für das Lagern, Abstellen oder Bereithalten und für Vorbereitungsarbeiten (z.B. Mahlen, Sieben, Trocknen) der folgenden Ausgangsstoffe müssen untereinander feuerbeständig abgetrennte Räume vorhanden sein:
- 1.
Chlorate und Perchlorate,
- 2.
Ammoniumperchlorat,
- 3.
Nitrate, Peroxide und sonstige Sauerstoffträger und andere Oxidationsmittel,
- 4.
Leichtmetalle,
- 5.
Sauerstoffaufnehmende Stoffe, andere Reduktionsmittel und Zumischstoffe,
Sauerstoff aufnehmende Stoffe, andere Reduktionsmittel und Zumischstoffe sind z.B. Antimonsulfide, Milchzucker, Farbstoffe, Kohle, Harze, Carbonate, Oxalate.
- 6.
Brennbare Flüssigkeiten,
- 7.
Roter Phosphor,
- 8.
Cellulosenitrate.
Ein Beispiel für Cellulosenitrate ist die Collodiumwolle.
Für das Lagern von Ammoniumperchlorat, Cellulosenitraten und verschiedenen Peroxiden sind die einschlägigen Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zu beachten.
Siehe auch DIN 4102-2 "Brandverhalten von Baustoffen, Bauteile, Begriffe, Anforderungen und Prüfungen".
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die oben aufgeführten Stoffe jeweils getrennt in den dort bezeichneten Räumen aufbewahrt werden. Dies gilt für Vorbereitungsarbeiten (Mahlen, Sieben, Trocknen) entsprechend.
Cellulosenitrate, nicht gelatiniert, sind so aufzubewahren, dass ihr Feuchtigkeitsgehalt nicht unter 25 % sinkt.
Siehe auch BG-Information "Nitrocellulose" (BGI 642, bisherige ZH 1/380).
3.7.2
Nichtzulässige Ausgangsstoffe
Unfallverhütungsvorschrift
"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"
(BGV B5, bisherige VBG 55a)
§ 67 Abs. 1
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die für die Herstellung von Explosivstoffen verwendeten Stoffe die erforderliche Reinheit besitzen und hierauf vor der Verarbeitung untersucht werden; insbesondere dürfen sie keine Verunreinigungen enthalten, die die Empfindlichkeit der Explosivstoffe erhöhen oder deren Zersetzung bewirken können.
Unfallverhütungsvorschrift
"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"
(BGV B5, bisherige VBG 55a)
§ 78a Abs. 6
(6) Der Unternehmer darf die Rohstoffe und Mischungen, die zu einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr führen können, und die in Berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit aufgeführt sind, nicht als Ausgangsstoffe einsetzen.
Bei Nichtbeachtung dieser Vorgaben sind erfahrungsgemäß Unfälle durch Brand oder Explosion nicht zu vermeiden!
Zur Herstellung von Sätzen dürfen folgende Rohstoffe und Mischungen nicht verwendet werden:
- 1.
Schwefel mit freier Säure oder mit einem Masseanteil von mehr als 0,1 % Unverbrennlichem,
- 2.
Schwefelblüte,
- 3.
Lacke, Klebstoffe, Binder oder dergleichen, die die Stabilität des Satzes nachteilig beeinflussen,
- 4.
Kaliumchlorat mit einem Masseanteil von mehr als 0,15 % Bromgehalt (als Bromat),
- 5.
Leichtmetallpulver mit einem Masseanteil von mehr als 0,25 % Zusätzen von ungesättigten Fetten und Ölen,
- 6.
weißer (gelber) Phosphor,
- 7.
Chlorate zusammen mit Metallen, Sulfiden, Hexacyanoferraten-(II) oder Schwefel,
- 8.
Chlorate zusammen mit Ammoniumsalzen und Aminen (mit Ausnahme von Mischungen aus Ammoniumchlorid und Kaliumchlorat),
- 9.
Chlorate zusammen mit rotem Phosphor, ausgenommen für Amorces, Knallkorken, Knallziehbänder, Partyknaller und Reibköpfe,
- 10.
Gemische mit einem Masseanteil von mehr als 80 % Chlorat,
- 11.
Arsen oder Arsenverbindungen,
- 12.
Blei oder Bleiverbindungen,
- 13.
Quecksilberverbindungen,
- 14.
Pikrinsäure oder Pikrate,
- 15.
Zirkonium mit einer Korngröße < 40 μm, ausgenommen für Anzündsätze,
- 16.
Gallussäure und Gallate.
Die genannten Stoffe und Mischungen zeichnen sich durch nicht vertretbare Instabilität und/oder hohe Gefährdung durch giftige Eigenschaften aus.
In Absatz 1 Nr. 5, 7, 12 und 14 genannte Stoffe oder Mischungen dürfen ausnahmsweise verwendet werden, wenn die zuständige Behörde und die Berufsgenossenschaft gegebenenfalls nach Anhörung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB, vormals BICT) dem zustimmen.
3.7.3
Reinheit der Ausgangsstoffe
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Ausgangsstoffe verwendet werden, die keine Fremdkörper und Verunreinigungen im Sinne des Abschnittes 3.7.2 Nr. 1, 3, 4 und 5 enthalten.
3.7.4
Metallpulver
Metallpulver müssen so aufbewahrt werden, dass diese vor Feuchtigkeit, fetten ungesättigten Ölen und Fett geschützt werden, um gefährliche Reaktionen (Selbstentzündung) zu vermeiden.