Abschnitt 3.2 BGR 210 - 3.2 Pflichten der Versicherten
Die Versicherten haben nach § 15 Arbeitsschutzgesetz und §§ 14 und 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) bei allen Maßnahmen, die der Vermeidung von obstruktiven Atemwegserkrankungen dienen, mitzuwirken. Insbesondere haben sie
die Anweisungen des Unternehmers zu befolgen,
mit staubbildenden Stoffen achtsam umzugehen,
vorgegebene Arbeitsverfahren einzuhalten,
gegebenenfalls persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen
und
staubunbelastete Berufskleidung zu tragen.