BGR 210 - Vermeidung von Atemwegserkrankungen in Backbetrieben

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Abschnitt 3.2 BGR 210 - 3.2 Pflichten der Versicherten

Die Versicherten haben nach § 15 Arbeitsschutzgesetz und §§ 14 und 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) bei allen Maßnahmen, die der Vermeidung von obstruktiven Atemwegserkrankungen dienen, mitzuwirken. Insbesondere haben sie

  • die Anweisungen des Unternehmers zu befolgen,

  • mit staubbildenden Stoffen achtsam umzugehen,

  • vorgegebene Arbeitsverfahren einzuhalten,

  • gegebenenfalls persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen

    und

  • staubunbelastete Berufskleidung zu tragen.