BGR 210 - Vermeidung von Atemwegserkrankungen in Backbetrieben

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Abschnitt 3.5 BGR 210 - 3.5 Betreiben von Mehlstaubabsauganlagen

3.5.1
Allgemeine sicherheitstechnische Anforderungen

3.5.1.1

Mehlstaubabsauganlagen müssen dem fortschrittlichen Stand der Technik auf dem Gebiet der Staubminderung, der Hygiene und der Sicherheit entsprechen.

Durch den Einsatz der Mehlstaubabsauganlage muss der MAK-Wert von 4 mg/m3 unterschritten werden. Darüber hinaus sollte die Anlage so wirksam sein, dass der an den Arbeitsplätzen gemessene Wert vor der Installation um 75 % reduziert wird. Die Messungen müssen unter vergleichbaren betrieblichen Verhältnissen durchgeführt werden.

3.5.1.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Mehlstaubabsauganlagen unter Beibehaltung der staubvermeidenden Basismaßnahmen bestimmungsgemäß betrieben werden.

3.5.1.3

Der Unternehmer hat bei der Auftragsvergabe dem Lieferanten insbesondere Folgendes aufzugeben:

  • Ermittlung der räumlichen und betrieblichen Voraussetzungen für die Installation der Anlage, z.B. Wärmequellen, Querlüftung, Betriebsabläufe,

  • Erstellung der Betriebsanleitung, die insbesondere Angaben über Wartung, Reinigung, Filterwechsel und Instandhaltung enthält,

  • Zusicherung und Nachweis über die staubmindernde Wirkung der Anlage durch eine Messung am Aufstellungsort,

  • Vorlage eines Konzeptes, in dem insbesondere die durchgeführten Maßnahmen zur Vermeidung von Staubexplosionen unter Berücksichtigung der Bedingungen des Backbetriebes enthalten sind, z.B. Vermeidung von Zündquellen, Ablagerungen, elektrostatische Aufladungen.

3.5.2
Stauberfassung

3.5.2.1

Stauberfassungselemente in den Arbeitsbereichen der Backstube müssen nach § 45 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) nahe an den Emissionsquellen an den Maschinen und Geräten angeordnet sein, so dass der Staub nicht in die Atemwege gelangen kann. Die übliche Arbeitsweise des Bäckers muss dabei berücksichtigt werden.

Durch die Kombination der Absaugung mit Voll- oder Teilkapselungen der Staubquellen (z.B. durch Leitbleche) wird eine wesentliche Erhöhung der Wirksamkeit der Erfassung erreicht.

3.5.2.2

Bei offenen Staubquellen muss die Erfassung des Staubes großflächig erfolgen.

Offene Staubquellen sind z.B. vorhanden an Arbeitstischen, Teigaufbereitungsmaschinen ohne Einrichtungen zur Staubminimierung.

Für Arbeitstische hat sich die Anordnung der Stauberfassungselemente an der Rückseite der Tische bewährt, wobei die Ansaugung nahe der Tischoberfläche erfolgt. Die Erfassungselemente sollten schlitzförmig ausgebildet sein.

Die Luftgeschwindigkeiten sind so zu wählen, dass sie nicht zu einer Beeinträchtigung des Backgutes und der Versicherten führen.

3.5.3
Filter

3.5.3.1

Im Umluftbetrieb sind generell 2stufige Filteranlagen vorzusehen:

  • grobes Vorfilter EU 4 bzw. G 4 (nach DIN EN 779),

  • feines Nachfilter EU 7 bzw. F 7 (nach DIN EN 779).

3.5.3.2

An jeder Filterstufe müssen Anzeigegeräte zur Erkennung der Wirksamkeit des Filters vorhanden sein, z.B. Differenzdruckmanometer.

Die Anforderungen an die Filter sind abhängig vom maximal zulässigen Rückluftanteil. Wird ohne Rückluft gearbeitet, muss ermittelt werden, welche Filterqualität aus umweltrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist.

3.5.3.3

Das Filtermaterial muss so beschaffen sein, dass es einen hinreichenden Widerstand gegen mikrobiologische Besiedlung und gegen Schädlingsfraß leistet. Vom Hersteller der Anlage sind hierzu Informationen einzuholen.

3.5.3.4

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass entsprechend den Vorgaben in der Betriebsanleitung Filter rechtzeitig gewechselt, Reinigungsverfahren und Reinigungsintervalle eingehalten werden.

3.5.3.5

Diese Arbeiten dürfen nur von unterwiesenen Personen durchgeführt werden.

3.5.4
Reinigung und Wartung

3.5.4.1

Mehlstaubabsauganlagen müssen in allen Bereichen, in denen sich Mehlstaub ablagern kann, leicht und ausreichend gereinigt werden können, z.B. durch

  • leichte Zerlegbarkeit von Anlagenteilen,

  • Anordnen von Inspektions- und Reinigungsöffnungen.

3.5.4.2

Bei der Reinigung und Wartung sind die vom Hersteller angegebenen Maßnahmen durchzuführen. Die Reinigungs- und Wartungsintervalle sind einzuhalten.

3.5.4.3

Die Reinigung und Wartung der Anlage ist zu dokumentieren.

3.5.5
Hygiene

3.5.5.1

Von Mehlstaubabsauganlagen dürfen keine hygienischen Risiken ausgehen, z.B. durch

  • Verwendung von lebensmittelverträglichen Materialien im luftführenden Bereich,

  • Verwendung von Materialien, die keinen Nährboden für Mikroorganismen bilden,

  • Verwendung glatter Flächen,

  • Vermeidung von Mehlstaubablagerungen.

3.5.5.2

In Mehlstaubabsauganlagen dürfen keine Stoffe eingesaugt werden können, die zu hygienischen Problemen führen, z.B. Ölnebel, Wrasen.

3.5.5.3

Im Inneren von Mehlstaubabsauganlagen sind Bedingungen anzustreben, die das Wachstum von gesundheitsschädlichen Mikroorganismen und Vorratsschädlingen vermeiden.

Das bedeutet z.B., dass die Anlage so zu installieren ist, dass keine Temperaturunterschiede auftreten dürfen, die zu Kondenswasser in der Anlage führen.