BGR 210 - Vermeidung von Atemwegserkrankungen in Backbetrieben

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.4 BGR 210 - 3.4 Spezielle Maßnahmen

3.4.1
Kapselung oder Mehlstaubabsauganlagen

3.4.1.1

Wird in Übereinstimmung mit Abschnitt 3.1.3 festgestellt, dass mittels der durchgeführten Basismaßnahmen der von der Gefahrstoffverordnung festgelegte Wert von 4 mg/m3 nicht unterschritten wurde, müssen die staubverursachenden Maschinen oder Geräte gekapselt werden oder die staubverursachenden Stellen der Teigherstellung und der Teigaufbereitung durch Mehlstaubabsauganlagen abgesaugt werden.

Unter Kapselung versteht man die staubdichte Einhausung der Arbeitsstationen, an denen mit dem Auftreten von Mehlstaub zu rechnen ist. Gegebenenfalls ist die Kapselung unter Unterdruck zu setzen, um das Austreten von Mehlstaub aus den Zu- und Abführöffnungen zu minimieren.

3.4.1.2

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach § 4 Arbeitsschutzgesetz für das Betreiben der Mehlstaubabsauganlagen eine Betriebsanweisung erstellt wird, in der mindestens schriftlich Folgendes festgelegt wird:

  • Benutzungspflicht der Anlage bei Mehlstaubanfall,

  • Funktionsprüfung,

  • Reinigung,

  • Filterwechsel

    und

  • Desinfektion.

3.4.2
Persönliche Schutzausrüstungen

3.4.2.1

Bei dem Filterwechsel von Mehlstaubabsauganlagen, der Reinigung von Mehlsilos und deren Aufstellungsräume oder bei anderen staubintensiven Arbeiten muss nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) Atemschutz getragen werden.

3.4.2.2

Filtrierende Halbmasken müssen mindestens der Schutzstufe P1 entsprechen, sofern ein vierfaches des MAK-Wertes für Mehlstaub in Backbetrieben nicht überschritten wird. Bei einer höheren Mehlstaubexposition müssen die verwendeten Filter mindestens der Schutzstufe P2 entsprechen.

Bei der Auswahl ist auf einen möglichst geringen Atemwegswiderstand zu achten.

Persönliche Schutzausrüstungen müssen mit einem CE-Zeichen und der Prüfstellen-Nummer gekennzeichnet sein.

Siehe BG-Regel "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701).

3.4.2.3

Filter gebläseunterstützter Atemschutzschilder müssen mindestens der Schutzstufe P2 entsprechen.

Bei der Auswahl ist auf geringes Gewicht, sicheren Sitz am Kopf, geringe Geräuschentwicklung, gute Sprechverbindung nach außen und Beschlagfreiheit zu achten.

3.4.2.4

Persönliche Schutzausrüstungen sind außerhalb der mehlstaubbelasteten Bereiche trocken aufzubewahren.

Siehe BG-Regel "Einsatz von Atemschutzgeräten" (BGR 190, bisherige ZH 1/701).