DGUV Regel 101-017 - Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen

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Abschnitt 5.1 - 5 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

5.1 Betriebsanweisung, Unterweisung

5.1.1

Der Unternehmer hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten eine arbeitsbereichs- und stoffbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, in der auf die Gefahren für den Menschen hingewiesen wird sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensmaßregeln festgelegt werden.

Auf die sachgerechte Entsorgung entstehender gefährlicher Abfälle ist hinzuweisen. Die Betriebsanweisung ist in verständlicher Form und Sprache der Versicherten abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekanntzumachen. In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die Erste Hilfe zu treffen.

Siehe § 12 der Biostoffverordnung und § 4 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Musterbetriebsanweisung siehe Anhang 3.

5.1.2

Die Versicherten sind vom Unternehmer anhand der Betriebsanweisung über die auftretenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen vor Aufnahme der Beschäftigung oder bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen und danach mindestens einmal jährlich und arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.

Siehe § 12 der Biostoffverordnung.

Im Rahmen der Unterweisung ist für die Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen.

Siehe § 12 Abs. 2a der Biostoffverordnung und § 4 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.1.3

Der Unternehmer hat darauf hinzuwirken, dass die Versicherten die in den Betriebsanweisungen genannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensmaßregeln beachten.

5.1.4

Für Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr, bei denen als Folge eines Unfalles mit Infektionen zu rechnen ist, hat der Unternehmer zusätzliche Arbeitsanweisungen zur Verhütung von Unfällen aufzustellen.

Siehe § 12 Abs. 3 der Biostoffverordnung.

Eine solche Tätigkeit kann z.B. die Abfallbeseitigung im Krankenhaus sein.

Als mögliche Unfälle kommen z.B. Stich- und Schnittverletzungen durch benutzte Kanülen bzw. andere spitze und scharfe Gegenstände in Betracht.