DGUV Regel 101-017 - Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen

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Abschnitt 3 - 3 Vergabe von Aufträgen

3.1

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr nach dieser BG-Regel und im Übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend durchgeführt werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Art und Weise gewährleistet wird.

3.2

Erteilt der Auftraggeber Arbeiten an Auftragnehmer, so hat er für den Fall, dass bauliche Anlagen für die Durchführung von Schutzmaßnahmen erforderlich sind, sicherzustellen, dass solche Anlagen für die Beschäftigten des Auftragnehmers zur Verfügung stehen bzw. Anlagen des Auftraggebers mitbenutzt werden können.

3.3

Erteilt ein Auftraggeber Aufträge an Auftragnehmer, so hat er diese bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich der betriebsspezifischen Gefahren zu unterstützen. Er hat sich zu vergewissern, dass die Beschäftigten seiner Auftragnehmer, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

Um die Gefährdung beurteilen zu können, sind Informationen über die Identität und das Infektionspotential der vorkommenden biologischen Arbeitsstoffe erforderlich.

Der Auftraggeber hat anzugeben, welche biologischen Arbeitsstoffe an den entsprechenden Arbeitsplätzen oder in Arbeitsräumen vorkommen können.

Die Unterstützung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber bei der Erstellung der Gefährdungs- und Belastungsbeurteilung sollte schriftlich vor der Auftragserteilung erfolgen, so dass der Auftragnehmer die erforderlichen Maßnahmen einschätzen kann.

Siehe §§ 5 und 6 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

3.4

Ist der Auftraggeber nicht in der Lage, die Pflichten nach Abschnitt wahrzunehmen, hat er diese Pflichten schriftlich auf eine fachlich geeignete Person zu übertragen.

3.5

Vergibt der Auftraggeber Arbeiten an Auftragnehmer, so hat er, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Person Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

Siehe § 6 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Eine gegenseitige Gefährdung liegt z.B. vor, wenn für das Reinigungspersonal nicht vorhersehbare Gefahren durch biologische Arbeitsstoffe vorhanden sind, z.B. Auftreten von Infektionskrankheiten im Stationsbereich.

3.6

Sind die Informationen des Auftraggebers nach Abschnitt 3.3 nicht ausreichend, so hat der Unternehmer von sich aus beim Auftraggeber spätestens vor Aufnahme der Arbeiten Erkundigungen zu Art und Ausmaß der Gefährdungen im Arbeitsbereich einzuholen.

Siehe § 5 Abs. 1 der Biostoffverordnung.

3.7

Vergibt der Auftragnehmer Aufträge, die er von einem Auftraggeber übernommen hat, an Nachunternehmer weiter, so treffen ihn die Pflichten des Auftraggebers selbst.