DGUV Regel 101-017 - Reinigungsarbeiten mit Infektionsgefahr in medizinischen Bereichen

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Abschnitt 7 - 7 Verhalten nach Unfällen

7.1

Bei Verletzungen hat der Unternehmer dem Versicherten zu ermöglichen, sich in ärztliche Behandlung zu begeben.

Hierbei kann es sich z.B. um Stich- und Schnittverletzungen an benutzten Kanülennadeln handeln.

7.2

Versicherte haben den erstversorgenden Arzt über ihre Tätigkeit und die möglichen Infektionsgefährdungen zu informieren, damit sie der Arzt hinsichtlich der nachsorgenden Maßnahmen beraten kann.

Es wird empfohlen, den Versicherten entsprechende Handzettel zur Information des Arztes zur Verfügung zu stellen.

Siehe auch Anhang 4 "Merkblatt: Kanülenstichverletzung".