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Abschnitt 3.4 - 3.4 Kennzeichnung

3.4.1
CE-Kennzeichnung

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken müssen deutlich sichtbar und dauerhaft mit der CE-Kennzeichnung versehen sein.

Folgende Kennzeichnungen sind gemäß Norm ebenfalls erforderlich:

  • Bezeichnung als Rettungsweste und Angabe über Betätigungsweise (manuell oder vollautomatisch).

  • Bei aufblasbaren Rettungswesten der Hinweis, dass dieses Auftriebsmittel erst im voll aufgeblasenen Zustand eine Rettungsweste darstellt.

  • Größenbereich der Rettungsweste, z. B. Bereich der Brust- oder Bauchweite und des Gewichtes des Benutzers.

  • Mindestauftrieb und Höhe des Auftriebsanteils durch Aufblasen, falls vorhanden.

  • Hinweise auf Lagerung, Handhabung, Reinigung und Wartung.

  • Einfache Hinweise für das Anlegen und Anpassen.

  • Einfache Benutzungsanweisungen.

  • Falls mit Druckgas aufblasbar, Hinweise auf die Größe und den Inhalt des Druckgasbehälters.

  • Modellbezeichnung des Herstellers, Seriennummer und Quartal (oder Monat) sowie Jahr der Herstellung. Die Monate sind in arabischen Ziffern (1/12) und die Quartale in römischen Ziffern (I/IV) anzugeben.

  • Die Nummern der europäischen Norm, denen die Rettungsweste entspricht.

  • Piktogramme, die auf weitere Gefahren hinweisen, die entweder berücksichtigt sind oder gegen die keine Schutzwirkung besteht.

  • Hinweis: "Nicht als Kissen benutzen".

  • Das bei normaler Nutzung erwartete Wartungsintervall und Raum zum Eintragen des Wartungsdatums.

  • Kombinationsmöglichkeiten mit Sicherheitsgurten und anderen Kleidungs- und Ausrüstungsgegenständen, sofern zutreffend.

  • Der Hinweis: "In Verbindung mit bestimmten Bekleidungsstücken kann bei bestimmten Bedingungen unter Umständen nicht die volle Leistungsfähigkeit erreicht werden. Einzelheiten siehe Datenblatt".

3.4.2
Weitere Kennzeichnungen

In Übereinstimmung mit dem Produktsicherheitsgesetz kann eine ergänzende nationale Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen erfolgen, wenn auf Grundlage einer EG Baumusterprüfung (CE-Kennzeichnung) zusätzlich eine Überwachung der Herstellung durch eine nach dem Produktsicherheitsgesetz zugelassene Stelle erfolgt.

Das GS-Zeichen kann jedoch nicht für persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken der Kategorie III erlangt werden.

Bei der Kombination mit persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz ergeben sich z. B. persönliche Schutzausrüstungen nach Kategorie III, für die eine EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen muss und regelmäßige Überwachungsmaßnahmen beim Hersteller erfolgen müssen. Diese persönlichen Schutzausrüstungen sind vom Hersteller oder Inverkehrbringer mit der CE-Kennzeichnung und der Nummer der zugelassenen Stelle zu kennzeichnen.

Kennzeichnungsbeispiel: CE 0299

3.4.3
Druckgasbehälter

Druckgasbehälter müssen deutlich erkennbar und dauerhaft wie folgt gekennzeichnet sein:

  • Mindest-Bruttomasse der Druckgasflasche (in g),

  • Masse des Gasinhalts der Druckgasflasche (in g),

  • Chemische Formel des in der Druckgasflasche enthaltenen Gases (z. B. CO2).