DGUV Regel 112-201 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Beschaffung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat sicherzustellen, dass nur solche persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken beschafft werden, die der EU Verordnung 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen entsprechen und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind.

Die CE-Kennzeichnung bringt die Übereinstimmung mit der EU Verordnung 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen zum Ausdruck.

Im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung sind die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung Bestandteil der Beschaffungsspezifikation.

Die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken müssen insbesondere folgende Grundanforderungen erfüllen:

  • Den Benutzern bzw. Benutzerinnen wird ein angemessenes Maß an Sicherheit im Wasser gegeben, insbesondere, wenn sie nicht schwimmen können, erschöpft oder verletzt sind oder auf andere Weise am Schwimmen gehindert sind.

  • Die Benutzer bzw. Benutzerinnen werden so unterstützt, dass sie aktiv zu ihrer Rettung beitragen können.

  • Die Rettung der Benutzer bzw. Benutzerinnen wird unterstützt.

  • Hierzu gehört auch die Möglichkeit der Ortung der verunfallten Person, besonders bei Nacht und unsichtigem Wetter und in strömenden Gewässern durch Zubehör wie Seenotlichter, Funkortungsgeräte oder Personen-Notsignal-Anlagen.

Falls erforderlich sind weitere Gefährdungen oder komplexe Gefahrenlagen (z. B. bei Arbeiten in Offshore-Windparks oder bei der Brandbekämpfung) durch Kombinationen mit weiteren PSA wie z. B. Kälteschutzanzüge, Kopfschutz, PSA gegen Absturz oder Pressluftatemschutzgeräte abzusichern.

Diese Forderungen sind Bestandteil der Leistungskriterien für Rettungswesten entsprechend den Europäischen Normen.

Siehe auch Anhang 1.

Die Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken erfolgt auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Angaben der Benutzerinformation des Herstellers.

Die Beratung durch den Hersteller/Händler ist dabei ein entscheidender Faktor.

Zusätzlich ist auch die Beeinträchtigung oder Belastung der Benutzer und Benutzerinnen bei der Arbeit zu berücksichtigen. Dies können z. B. sein:

  • Unzulänglicher Tragekomfort durch zu hohes Gewicht oder verstärktes Schwitzen beim Benutzen

  • mangelhafter Sitz, zu hohe Andrückkraft

  • Behinderung/Beeinträchtigung durch voluminöse Bauart

  • Behinderung durch schlechtangepasste Begurtung

  • zusätzliche Gefährdung durch notwendigen Schrittgurt

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat nach § 29 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" bei der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken die Versicherten bzw. deren Vertretung anzuhören.