DGUV Regel 112-201 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.1 - 3 Maßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit
3.1 Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen

3.1.1 Allgemein

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat durch eine Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz die für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und festzulegen, welche Maßnahmen zur Abwehr der Gefährdungen erforderlich sind.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dabei vorrangig zu prüfen, ob die Gefährdungen nicht durch allgemein schützende technische Einrichtungen (kollektive technische Schutzmittel) oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

Kann ein Absturz in Flüssigkeiten oder Stoffe, in denen man ertrinken kann, nicht wirksam ausgeschlossen werden, so hat der Unternehmer oder die Unternehmerin entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken auszuwählen und bereitzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Benutzerin oder der Benutzer von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken unerwartet und gegebenenfalls bewegungsunfähig abstürzen kann.

Eine Gefährdungsbeurteilung besteht aus der Gefährdungsermittlung und der Bewertung des Risikos.

3.1.2 Gefährdungsermittlung

Vor Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Gefährdungsermittlung durchzuführen und zu dokumentieren, die insbesondere Art und Umfang der Gefährdungen berücksichtigt.

Die Benutzerinnen und Benutzer der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sollten bei der Gefährdungsermittlung und insbesondere bei der Auswahl beteiligt werden, um späteren Akzeptanzproblemen vorzubeugen.

3.1.2.1
Unmittelbare Gefährdungen

Als unmittelbare Gefährdung ist der Sturz in eine Flüssigkeit anzusehen, wobei vorrangig ein Sturz in Wasser oder in ein Gewässer zu betrachten ist.

Insbesondere sind folgende Situationen zu betrachten:

  • Sturz in eine Flüssigkeit

  • Sturz in eine Flüssigkeit in bewegungsunfähigem Zustand oder Ohnmacht, hervorgerufen durch ein vorhergehendes Ereignis oder einen Unfall

  • Bewegungsunfähigkeit nach dem Sturz in die Flüssigkeit, hervorgerufen durch Schock, Kreislaufversagen oder Ohnmacht bzw. durch Eigenschaften der Flüssigkeit

  • Bewegungsunfähigkeit oder Ohnmacht durch Erschöpfung oder durch Unterkühlung bei entsprechend langer Verweildauer in der Flüssigkeit

  • Probleme der Ortung bei Nacht und unsichtigem Wetter und in strömenden Gewässern (Ortungshilfen, z. B. Seenotleuchten oder Personen-Notsignal-Anlagen (PNA), sind dringend erforderlich)

Es können auch mehrere Gefährdungen kombiniert auftreten. Bei der Gefährdungsermittlung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass abgestürzte Personen nicht aktiv zu ihrer Rettung beitragen können.

3.1.2.2
Mittelbare Gefährdungen

Zum möglichen Sturz in eine Flüssigkeit können auch weitere Gefährdungen am jeweiligen Arbeitsplatz beitragen; sie sind deshalb in die Gefährdungsermittlung mit einzubeziehen, z. B.

  • unzureichende oder fehlende Absturzsicherungen,

  • Stürzen oder Stolpern,

  • Ausrutschen auf Verunreinigungen oder glatten Flächen,

  • austretende Flüssigkeiten oder Gase,

  • mechanische Einwirkungen, z. B. Stoß oder Schlag,

  • optische Einwirkungen, Blendung, Spiegelungen, unzureichende Beleuchtung,

  • chemische Einwirkungen,

  • thermische Einwirkungen.

3.1.2.3
Gefährdungen durch Beeinträchtigung der Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken durch besondere Arbeitsplatzbedingungen

Die am Arbeitsplatz vorhandenen Gefährdungen können auch direkten Einfluss auf die Schutzwirkung der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken haben, z. B. durch

  • mechanische Einwirkungen, z. B. Stich oder Stoß,

  • Staub und Schmutz,

  • chemische Einflüsse,

  • thermische Einflüsse, z. B. Hitze-Strahlung, heiße Flüssigkeiten, heiße Fremdkörper, z. B. Schweißperlen,

  • Kälte, z. B. kälter als -10 °C,

  • Dichte der Flüssigkeit kleiner 1 mit Veränderung des Auftriebs.

Werden diese zusätzlichen Einwirkungen nicht durch die in der Norm vorgegebenen Leistungskriterien der Rettungsweste abgedeckt, sind zusätzliche Schutzmaßnahmen, z. B. das Anbringen spezieller Schutzhüllen, vorzusehen.

Leistungskriterien siehe Anhang 1

3.1.3 Bewertung des Risikos

Für die bei der Gefährdungsermittlung festgestellten Gefährdungen muss das Risiko bewertet werden. Auf dieser Grundlage sind Festlegungen zu treffen, inwieweit und in welchem Umfang Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung hat der Unternehmer oder die Unternehmerin vor der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken eine Bewertung der Eignung der von ihm oder ihr vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen vorzunehmen.

Er oder sie hat festzustellen, ob sie ausreichenden Schutz gegenüber den unmittelbaren und mittelbaren Gefährdungen sowie gegenüber Gefährdungen durch besondere Arbeitsplatzbedingungen bieten. Darüber hinaus müssen die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

  • Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bieten, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,

  • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein (im täglichen Arbeitsablauf stellen z. B. Schrittgurte eher eine Gefährdung durch hängen bleiben dar als ein möglicher Sicherheitsgewinn durch Verbesserung der Schwimmlage),

  • den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Versicherten genügen,

  • den Versicherten individuell angepasst werden können.

Eine Auflistung von Arbeiten, bei denen die Unfallversicherungsträger das Tragen von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken als obligatorisch ansehen, befindet sich in Anhang 2.