DGUV Regel 112-201 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

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Anhang 2 - Beispiele von Einsatzgebieten für persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

Die Unfallversicherungsträger erachten das Tragen von PSA gegen Ertrinken bei den nachfolgend aufgeführten Arbeiten als obligatorisch.

In der Binnenschifffahrt

  • bei folgenden Bedingungen, auch wenn der Arbeitsplatz gegen Absturz gesichert ist:

    • Sichtbehinderungen

    • Eisgang

    • Frost

    • Schneefall

    • Hochwasser

    • stürmisches Wetter

    • Nacht

    • bei Einzelarbeitsplätzen

  • Zusammenstellen oder Hantieren mit Bauteilen, Pontons und Wasserfahrzeugen

  • Koppeln von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten

  • Abnehmen und Befestigen von Drähten und Tauen

  • Turnmanöver (sowohl auf dem turnenden als auch auf dem festgefahrenen Fahrzeug)

  • Verholen und Festmachen eines Fahrzeugs

  • Arbeiten mit dem Beiboot, Benutzung von Schwenkbaum und Landsteg

  • Klarieren von Ankern

  • Entfernen von Drähten, Tauwerk und dergleichen aus Schiffsschrauben und Rudern

  • Außenbordarbeiten

  • Deckwaschen

  • Laden und Löschen

  • Umschlag von Ladegütern, die eine Rutschgefahr am Arbeitsplatz verursachen

  • Havarie-, Berge- und Rettungseinsätze

Im Schiffbau

  • Bei Boots- und Davitprüfungen

  • auf Arbeits- und Festmacherbooten

  • auf Arbeitspontons und Schuten

  • beim Gerüstbau an, auf oder über dem Wasser

  • bei Übernahme oder Abgabe von Festmacherleinen

  • beim Docken

Im Baugewerbe

Bei Bauarbeiten, wenn zusätzliche Gefahr des Ertrinkens besteht, z. B. auf

  • Arbeitsplätzen und Verkehrswegen

  • Gerüsten

  • Baukörpern

  • Dächern

  • geneigten Flächen

  • Laufstegen

  • Wasserfahrzeugen

  • Schwimmenden Geräten

  • Schwimmenden Anlagen

  • Pontons

  • Flößen

  • Silos

  • Leitern

sowie bei

  • allen Bauarbeiten an und über dem Wasser,

  • allen Beschichtungs- und Reinigungsarbeiten an Brücken, Krananlagen und ähnlichen an und über Wasser

  • Beschichtungsarbeiten an Schiffen und schwimmenden Geräten

  • Arbeiten in Bohrungen

  • Arbeiten in Kanalisationsanlagen

  • Arbeiten in Klärwerken

  • Arbeiten in Kontrollschächten von Mülldeponien

  • Arbeiten in Anlagen zur Kiesgewinnung und Betonherstellung

Im Hafen

  • Bei Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen von Wasserfahrzeugen stehen, bei denen Absturzgefahr ins Wasser besteht und ein Anseilen nicht möglich ist. Entsprechende Gefährdungen können beispielsweise bei Arbeiten an Deck von Binnenschiffen auftreten.

  • Bei Bau- und Abbrucharbeiten am, auf oder über dem Wasser

  • An Kaianlagen (Hafenanlagen) beim Be- und Entladen von Schiffen

Im Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

  • Feuerwehreinsätze an und auf dem Wasser (siehe auch DGUV Information 205-032 "Rettungswesten und Atemschutz bei Einsätzen auf Binnenschiffen")

  • Hilfeleistungen durch Einheiten der Hilfeleistungsorganisationen, z. B. Wasserwacht des BRK/DRK, DLRG sowie entsprechender Einheiten von ASB, JUH, MHD, THW und andere

  • Arbeiten in Einrichtungen des Abwasserwesens (Abwasserableitungs- und Abwasserbehandlungsanlagen), wenn die Gefahr des Absturzes ins Wasser oder eine Flüssigkeit besteht

  • Arbeiten z. B. der Flussmeisterstellen, an Talsperren und bei der Gewässeraufsicht

Hinweis:

Die Gefahr des veränderten Auftriebs bei Flüssigkeiten mit einer spezifischen Dichte kleiner 1 ist zu beachten, z. B. in Belebungsbecken von Kläranlagen.

In Hütten- und Walzwerken

  • In Klärbecken der Wasseraufbereitung metallurgischer Anlagen, sei es für den werksinternen Kreislauf oder Abgabe als Brauchwasser

  • In Beizanlagen (Beizbecken), die mit Flüssigkeiten gefüllt sind, sofern hier nicht bereits durch die Eigenschaften der Flüssigkeit eine tödliche Gefahr besteht (solche Anlagen dienen der Oberflächenveredelung von Metallprodukten)

Hinweis:

Die Gefahr des veränderten Auftriebs bei Flüssigkeiten mit einer spezifischen

Dichte < 1 ist zu beachten.

Im Maschinen- und Stahlbau

  • Bei Bau- und Montagearbeiten an Stahlbrücken im Verkehrswegebau über Gewässern

  • Bei allen übrigen Bau- und Montagearbeiten, die z. B. über oder an Gewässern, Kanälen und Wasserbecken durchzuführen sind.

  • Bei Arbeiten auf Binnenschiffswerften, z. B.:

    • Arbeiten im Bereich von Schwimmdocks

    • Arbeiten von Pontons oder Beibooten aus

    • Reparaturarbeiten an oder auf in Wasser liegenden Schiffen

    • Eventuell besondere Arbeiten während einer Probefahrt

Im Tiefbau

  • Erstellen von Spundwanddocks für den Tunnelbau (in Gebieten mit hohem Grundwasserstand, bei denen eine Grundwasserabsenkung nicht möglich ist)

  • Brückenbauten an Flüssen und Kanälen

  • Arbeiten an Bauwerken für Abwasser, Ufermauern, Schleusen, Sperrwerken und Staumauern

  • Erstellung und Sanierung von Böschungen, z. B. an Flüssen, Kanälen, Seen

  • Nassbagger-, Saug- und Aufspülarbeiten

  • Erstellung von Schlitzwänden