DGUV Regel 112-201 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Prüfung und Instandhaltung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat nach § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzungsverordnung für die erforderliche Reinigung, Wartung und gegebenenfalls den Austausch von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken zu sorgen.

3.6.1 Prüfungen

Die Versicherten haben nach § 30 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 43 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 60 bzw. 61 "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnenschiffen" persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken vor jeder Benutzung durch eine Sichtprüfung auf Einsatzbereitschaft und auf äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat nach § 43 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 60 bzw. 61 "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnenschiffen" dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfungen ist durch Eintrag in ein Prüfbuch oder in eine Checkliste zu dokumentieren.

Als sachkundige Person für persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand und die sachgerechte Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken beurteilen kann.

Als befähigte Person im Sinne der deutschen Betriebssicherheitsverordnung gilt eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung verfügt.

Werden bei den Prüfungen Mängel festgestellt, so sind diese dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin unverzüglich zu melden und die betreffenden persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken der weiteren Benutzung zu entziehen.

Beschädigte oder durch Sturz ins Wasser nicht mehr einsatzfähige persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sind sofort der Benutzung zu entziehen. Sie dürfen erst wieder eingesetzt werden, wenn ihr ordnungsgemäßer Zustand wiederhergestellt ist und eine sachkundige Person der weiteren Benutzung zugestimmt hat.

3.6.2 Instandsetzung, Reparatur und Ersatzmaßnahmen

Die Unternehmerin bzw. der der Unternehmer hat nach § 30 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" dafür zu sorgen, dass schadhafte Teile von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken gemäß den Informationen des Herstellers instand gesetzt werden.

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat nach § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzungsverordnung für die erforderliche Reinigung, Wartung, Instandsetzung gemäß den Informationen des Herstellers und gegebenenfalls den Austausch von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken zu sorgen.

3.6.3 Wartung

Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken durch befähigte Personen in den vom Herstellervorgegebenen Wartungsintervallen warten zu lassen.

Befähigte Personen sind u. a. Beschäftigte vom Hersteller, von autorisierten Werkstätten, autorisierten Schiffsausrüstern oder Personen mit vergleichbarer Aus- und Fortbildung.

Die Wartungsarbeiten sind zu dokumentieren.

Wartungsintervalle von zwei Jahren sind als Regel anzusetzen; weiterhin wird auf die gesetzliche Vorgabe des Artikel 13.08 Abs. 2 und Abs. 3 ES-TRIN2019/1 (Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe) verwiesen, wonach Rettungswesten nach Herstellerangaben geprüft sein müssen.

Erfahrungsgemäß ist von einer Lebensdauer von zehn Jahren auszugehen. Bei längerer Lebensdauer verlangen die Hersteller verkürzte Wartungsintervalle, in der Regel von einem Jahr.

3.6.4 Reinigung

Für die Reinigung von persönlichen Schutzausrüstungen sind die Angaben der Benutzerinformation des Herstellers zu beachten. Dabei sind besonders die Reinigungsmethode und geeignete Reinigungsmittel zu berücksichtigen.