Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.6 - 3.6 Prüfung und Instandhaltung

Der Unternehmer hat nach § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzungsverordnung für die erforderliche Reinigung, Wartung und gegebenenfalls den Austausch von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken zu sorgen.

3.6.1
Prüfungen

Die Versicherten haben nach § 30 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und § 43 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 62 "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnenschiffen" persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken vor jeder Benutzung durch eine Sichtprüfung auf Einsatzbereitschaft und auf äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen.

Der Unternehmer hat nach § 43 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 62 "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnenschiffen" dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfungen ist durch Eintrag in ein Prüfbuch oder in eine Checkliste zu dokumentieren.

Als sachkundige Person gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien sowie allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand und die sachgerechte Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken beurteilen kann.

Werden bei den Prüfungen durch die Versicherten oder die sachkundige Person Mängel festgestellt, so sind diese dem Unternehmer unverzüglich zu melden und die betreffenden persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken der weiteren Benutzung zu entziehen.

Beschädigte oder durch Absturz ins Wasser nicht mehr einsatzfähige persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken sind sofort der Benutzung zu entziehen. Sie dürfen erst wieder eingesetzt werden, wenn ihr ordnungsgemäßer Zustand wieder hergestellt ist und eine sachkundige Person der weiteren Benutzung zugestimmt hat.

3.6.2
Instandsetzung, Reparatur und Ersatzmaßnahmen

Der Unternehmer hat nach § 30 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" dafür zu sorgen, dass schadhafte Teile von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken gemäß den Informationen des Herstellers instand gesetzt werden.

Der Unternehmer hat nach § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzungsverordnung für die erforderliche Reinigung, Wartung, Instandsetzung gemäß den Informationen des Herstellers und gegebenenfalls den Austausch von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken zu sorgen.

3.6.3
Wartung

Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen gegen Ertrinken in den vom Hersteller vorgegebenen Wartungsintervallen durch eine vom Hersteller autorisierte Werkstatt warten zu lassen.

Die Wartungsarbeiten sind zu dokumentieren.

Wartungsintervalle von zwei Jahren sind als Regel anzusetzen; weiterhin wird auf die gesetzliche Vorgabe des Anhang II § 10.05 Nr. 3 Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO) verwiesen, wonach Rettungswesten nach Herstellerangaben geprüft sein müssen. Erfahrungsgemäß ist von einer Lebensdauer von zehn Jahren auszugehen.

3.6.4
Reinigung

Für die Reinigung von persönlichen Schutzausrüstungen sind die Angaben der Benutzerinformation des Herstellers zu beachten. Dabei sind besonders die Reinigungsmethode und geeignete Reinigungsmittel zu berücksichtigen.