DGUV Regel 112-201 - Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken

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Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken
(DGUV Regel 112-201)

Regel

(Bisher BGR 201)

ccc_1141_as_3.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Oktober 2020

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DGUV Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

DGUV Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten/Bereichsorientierung) sind DGUV Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei DGUV Regeln nicht.

Änderungen zur letzten Version

Folgende wesentliche Änderungen wurden im Vergleich zur letzten Version dieser Regel aus dem Jahr 2015 vorgenommen:

  • Die Auswirkungen der 2016 in Kraft gesetzten EU-Verordnung 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen auf PSA gegen Ertrinken wurden integriert. PSA gegen Ertrinken gehören nach dieser aktuell geltenden Verordnung der Kategorie 3 (Schutz gegen tödliche Gesundheitsrisiken) an, zuvor waren diese PSA der Kategorie 2 zugeordnet.

  • Der Anhang zu PSA im Offshore-Bereich wurde entfernt. Stattdessen wird auf die DGUV Information 203-007 "Windenergieanlagen" verwiesen, in der das Thema hinreichend behandelt wird.

  • Die Rechts- und Normenbezüge wurden aktualisiert und ergänzt.

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Maßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit3
Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen3.1
Allgemein3.1.1
Gefährdungsermittlung3.1.2
Bewertung des Risikos3.1.3
Beschaffung3.2
Bereitstellung3.3
Allgemeine Vorgaben3.3.1
Kombinationen mit anderen PSA3.3.2
Handausgelöste Rettungswesten3.3.3
Kennzeichnung3.4
CE-Kennzeichnung3.4.1
Weitere Kennzeichnung3.4.2
Druckgasbehälter3.4.3
Benutzung3.5
Bestimmungsgemäße Benutzung3.5.1
Gebrauchsdauer und Überprüfungszeiträume3.5.2
Betriebsanweisung3.5.3
Benutzerinformation3.5.4
Unterweisung und Übungen3.5.5
Aufbewahrung und Lagerung3.5.6
Überwachung3.5.7
Prüfung und Instandhaltung3.6
Prüfungen3.6.1
Instandsetzung, Reparatur und Ersatzmaßnahmen3.6.2
Wartung3.6.3
Reinigung3.6.4
Leistungskriterien gemäß DIN EN ISO 12402Anhang 1
Beispiele von Einsatzgebieten für persönliche Schutzausrüstungen gegen ErtrinkenAnhang 2
Begriffe und Bauteile von persönlichen Schutzausrüstungen gegen ErtrinkenAnhang 3
LiteraturverzeichnisAnhang 4
1. Gesetze, Verordnungen
2. DGUV Regelwerk für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
3. Normen

Vorbemerkung

Diese DGUV Regel erläutert die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und die DGUV Vorschrift 60 bzw. 61 "Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern" hinsichtlich der Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Ertrinken.

In dieser DGUV Regel sind die Bestimmungen der europäischen Verordnung 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen, das Arbeitsschutzgesetz und die PSA-Benutzungsverordnung berücksichtigt.