DGUV Regel 112-200 - Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Benutzung

3.2.1
Allgemeines

Die Versicherten haben nach § 15 Arbeitsschutzgesetz Schnitt- oder Stechschutz bestimmungsgemäß zu benutzen.

Die bestimmungsgemäße Benutzung und besonders die Einsatzbeschränkungen ergeben sich aus der Gebrauchsanleitung des Herstellers.

Die Versicherten sind nach § 16 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, festgestellte Beschädigungen an persönlichen Schutzausrüstungen dem Unternehmer oder seinem Beauftragten unverzüglich zu melden.

3.2.2
Gebrauchsdauer

Die Gebrauchsdauer ist - wenn in der Gebrauchsanleitung nichts anderes festgelegt wurde - vom Zustand des Schnitt- und Stechschutzes abhängig. Beschädigte Handschuhe, Unterarmstulpen oder Armschützer sind der Benutzung zu entziehen.

Eine fachkundige Instandsetzung ist in der Regel beim Hersteller möglich.

3.2.3
Hygienische Maßnahmen

Persönliche Schutzausrüstungen sind in regelmäßigen Abständen, in Lebensmittel verarbeitenden Betrieben nach Absprache mit dem für Hygiene Verantwortlichen, zu reinigen. Bei der Reinigung ist nach den Angaben des Herstellers zu verfahren. Chemische Reinigungsmittel und Desinfektionsmittel dürfen keinesfalls die Schutzwirkung der Ausrüstungen schwächen oder die Gesundheit des Benutzers beeinträchtigen.

Unzweckmäßig ist z.B. das Aufschlagen der Handschuhe oder ähnliches auf harte Gegenstände oder die Reinigung mit Chemikalien, die entweder das Material angreifen oder nicht rückstandsfrei ausgewaschen werden können. In vielen Fällen dürfen keine chlorhaltigen Mittel verwendet werden!

3.2.4
Unterweisung

Der Unternehmer hat nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung, § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) die Benutzer von Schnitt- oder Stechschutz vor der ersten Benutzung und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Die Unterweisung sollte mindestens beinhalten:

  • Angaben zu spezifischen Gefährdungen, z.B. durch Handmesser, pneumatisch betriebene Messer, elektrisch betriebene Messer,

  • Hinweise auf mögliche Verwendungsbeschränkung, z.B. beim Arbeiten an offenen Entschwartungsmaschinen, der Verwendung von zu spitzen Messern, Arbeiten an unter elektrischer Spannung stehenden Teilen, Arbeit mit Lösungsmitteln bei bestimmten Kunststoffstulpen,

  • Gebrauchsdauer,

  • Pflege- und Reinigungshinweise,

  • Verfahrensregeln bei festgestellten Beschädigungen,

  • Einzuhaltende Hygieneregeln,

  • Herstellerinformationen,

  • Hinweise zur Lagerung und Entsorgung.

Detaillierte Hinweise ergeben sich auch aus der Gebrauchsanleitung des Herstellers.

In der Praxis hat es sich als zweckmäßig erwiesen, sich die Unterweisung der Versicherten zu diesem Thema schriftlich bestätigen zu lassen.

Die Unterweisung hat bei Jugendlichen nach § 29 Jugendarbeitsschutzgesetz mindestens halbjährlich zu erfolgen.