DGUV Regel 112-200 - Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern

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Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern
(bisher: BGR 200)

(bisher ZH 1/711)

Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Fachausschuss "Persönliche Schutzausrüstung"

Stand der Vorschrift: April 2003

Hinweis:

Soweit inhaltliche Verweise auf "bisherige" Vorschriften und Regeln des berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerkes sowie auf Vorschriften und technische Regeln des Staates erfolgen, bedeutet dies nicht in jedem Fall, dass eine Neuveröffentlichung der zitierten Unfallverhütungsvorschrift, BG-Regel oder BG-Information stattgefunden haben muss. Entscheidend ist das jeweilige Datum des Inkrafttretens bzw. das Ausgabedatum der betreffenden Veröffentlichung; siehe auch BGVR-Verzeichnis des HVBG.

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

  • Staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)

    und / oder

  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)

    und / oder

  • technischen Spezifikationen,

    und / oder

  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

Vorbemerkung

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und/oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.

Diese BG-Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) hinsichtlich der Benutzung von Stechschutzhandschuhen und Armschützern.

In dieser BG-Regel sind die Vorschriften

berücksichtigt.

Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit3
Bereitstellung3.1
Benutzung3.2
Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen3.3
Zeitpunkt der Anwendung4
Muster einer Checkliste für die GefährdungsermittlungAnhang 1
Hersteller von Stechschutz-PSA, deren Produkte von der Prüf- und Zertifizierungsstelle des Fachausschusses Persönliche Schutzausrüstungen Prüflabor II (Kenn-Nr. 0299) geprüft wurdenAnhang 2
Vorschriften und RegelnAnhang 3