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Abschnitt 6.8 - 6.8 Betriebsanweisung

Für die Benutzung von Rettungsausrüstungen hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben, insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsermittlung, das Verhalten bei der Benutzung der Rettungsausrüstungen und bei festgestellten Mängeln, enthält. Sie ist dem Benutzer am Einsatzort zur Verfügung zu stellen.

Ein Muster einer Betriebsanweisung ist in Anhang 2 dargestellt.