DGUV Regel 112-199 - Benutzung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen zum Retten

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Anforderungen an rettende Personen

Für die Rettung dürfen nur Personen beauftragt werden, die körperlich und geistig geeignet sind. So sollten sie z. B. die Gefährdungen beim Rettungsvorgang richtig einschätzen sowie umsichtig und verantwortungsbewusst handeln können. Außerdem müssen sie in der Lage sein, bei Bedarf den Transport von Ausrüstung und Verletzten über größere Höhen auszuführen.

Sie müssen über umfassende Kenntnisse zur verwendeten Ausrüstung und über praktische Erfahrungen, erworben durch Übungen, verfügen (siehe auch Abschnitt 5). Sie müssen während des Arbeitseinsatzes stets anwesend sein und die jeweilige Rettungsaufgabe ausführen können.