DGUV Regel 112-196 - Benutzung von Stechschutzbekleidung

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Stechschutzbekleidung wird aus Schutzgeweben hergestellt, die den Körper gegen unbeabsichtigte Stiche schützen sollen. Stechschutzbekleidungen sollen auch vor Schnitten durch Handmesser schützen.

    Zur Stechschutzbekleidung zählen insbesondere die unter Abschnitt 3.1.3 aufgeführten Bekleidungsstücke.

  2. 2.

    Handmesser werden von Hand geführt, wobei die Stich- oder Schnittkraft von Hand aufgebracht wird.

  3. 3.

    Schutzmaterial ist das verwendete Material bzw. sind die verwendeten Materialien für die Herstellung der Schutzfläche der Stechschutzbekleidung. Derzeit werden Metallringgeflecht oder verknüpfte Metallplättchen oder Materialien mit derselben Funktion eingesetzt.

  4. 4.

    Messertypen

Tabelle 1: Klingenmaße nach DIN EN ISO 13998
MessertypBreite der Klinge 20 mm hinter der Spitze
extrem spitz> 8
spitz8 bis 12,5
breit> 12,5
Angaben in mm