Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
- 1.
Stechschutzbekleidung wird aus Schutzgeweben hergestellt, die den Körper gegen unbeabsichtigte Stiche schützen sollen. Stechschutzbekleidungen sollen auch vor Schnitten durch Handmesser schützen.
Zur Stechschutzbekleidung zählen insbesondere die unter Abschnitt 3.1.3 aufgeführten Bekleidungsstücke.
- 2.
Handmesser werden von Hand geführt, wobei die Stich- oder Schnittkraft von Hand aufgebracht wird.
- 3.
Schutzmaterial ist das verwendete Material bzw. sind die verwendeten Materialien für die Herstellung der Schutzfläche der Stechschutzbekleidung. Derzeit werden Metallringgeflecht oder verknüpfte Metallplättchen oder Materialien mit derselben Funktion eingesetzt.
- 4.
Messertypen
Messertyp | Breite der Klinge 20 mm hinter der Spitze |
---|---|
extrem spitz | > 8 |
spitz | 8 bis 12,5 |
breit | > 12,5 |
Angaben in mm |