DGUV Regel 112-196 - Benutzung von Stechschutzbekleidung

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Benutzung

3.2.1
Allgemeines

Stechschutzbekleidungen sind nach § 15 Arbeitsschutzgesetz von den Versicherten bestimmungsgemäß zu benutzen.

Sie sind vor Aufnahme der Arbeit auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Defekte Schutzbekleidungen sind der Benutzung zu entziehen.

Nach § 2 Abs. 4 der PSA-Benutzungsverordnung hat der Unternehmer für Ersatz Sorge zu tragen.

Beachte: Wichtige Hinweise können sich aus den Herstellerinformationen ergeben.

Einsatzbeschränkung bei Verwendung von extrem spitzen Messern

Beim Einsatz extrem spitzer Messer (siehe Abschnitt 2 Nr. 4) ist der Schutz vor Stichverletzungen auch bei Benutzung von Stechschutzbekleidungen nicht mehr gewährleistet. Sie dürfen deshalb nicht bei Arbeiten verwendet werden, bei denen der Stich oder Schnitt zum Körper oder zur Hand hin geführt wird.

Bild 15: Extrem spitze Messer durchdringen das Schutzgewebe (links), spitze Messer werden durch das Schutzgewebe zurückgehalten (rechts)
ccc_1137_bild15.jpg

3.2.2
Gebrauchsdauer

Die Gebrauchsdauer hängt, wenn in den Herstellerinformationen nichts anderes festgelegt wurde, vom Zustand der Stechschutzbekleidungen ab.

3.2.3
Hygienische Maßnahmen

Bei Reinigung und Desinfektion ist nach den Herstellerinformationen zu verfahren. Die Reinigungsintervalle sind in Lebensmittel verarbeitenden Betrieben nach Vorgaben des für die Hygiene Verantwortlichen durchzuführen.

Schädlich für die Stechschutzbekleidungen ist das Aufschlagen der Schutzbekleidungen zu Reinigungszwecken. Die Reinigung mit Chemikalien, die entweder das Material angreifen oder nicht rückstandsfrei ausgewaschen werden können ist ebenfalls zu vermeiden. In vielen Fällen dürfen keine chlorhaltigen Mittel verwendet werden!

3.2.4
Unterweisung

Der Unternehmer oder sein Beauftragter hat nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung die Benutzer von Stechschutzbekleidungen regelmäßig zu unterweisen. Nach § 4 Abs. 1 der neuen Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) muss die Erstunterweisung vor der ersten Benutzung und danach wiederholt, mindestens jedoch einmal jährlich erfolgen. Jugendliche, die dem Jugendarbeitsschutzgesetz unterliegen, müssen mindestens halbjährlich unterwiesen werden.

Die Unterweisung sollte mindestens beinhalten:

  • Angaben zu den Unfallgefahren,

    z.B. durch Handmesser, kraftbetriebene Handmesser,

  • Hinweise auf mögliche Verwendungsbeschränkungen,

    z.B. beim Arbeiten an Maschinen mit fangenden oder einziehenden Teilen, der Verwendung von extrem spitzen Messern, Arbeiten an unter elektrischer Spannung stehenden Teile,

  • Hinweise zum richtigen Anlegen der Stechschutzbekleidungen,

  • Pflege- und Reinigungshinweise,

  • Einzuhaltende Hygieneregeln,

  • Verhaltens- und Verfahrensregeln bei festgestellten Beschädigungen,

  • Herstellerinformationen,

  • Hinweise zur Aufbewahrung und Entsorgung.

Erfahrungsgemäß ist es vorteilhaft, sich die Unterweisungen von den Versicherten schriftlich bestätigen zu lassen.