DGUV Regel 112-195 - Benutzung von Schutzhandschuhen

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Abschnitt 4.1 - 4 Bewertung und Auswahl

4.1 Allgemeines

4.1.1

Bei der Auswahl von Schutzhandschuhen sind die Forderungen nach bestmöglichem Schutz einerseits und nach Tragekomfort, Tastgefühl und Greifvermögen andererseits abzuwägen. Es ist darauf zu achten, dass die richtige Schutzhandschuhgröße beachtet wird, die Nähte so ausgebildet sind, dass sie nicht drücken und nicht an Belastungsstellen liegen, wobei die Haltbarkeit von Nähten durch Keder erhöht werden kann.

Bei bestimmten Arbeitsprozessen, z.B. bei Arbeiten an der Kreissäge, kann die Verwendung von Schutzhandschuhen das Risiko erhöhen. Dagegen ist beim Arbeiten an Bohrmaschinen das Tragen von Schutzhandschuhen verboten.

Beim Tragen von Schutzhandschuhen kann Schweißbildung an den Händen auftreten, die sich je nach Verwendungszeit durch einen textilen Innenhandschuh mindern lässt. Die Verwendung von Innenhandschuhen geht zu Lasten des Tastgefühls und kann die Griffsicherheit beeinträchtigen. Zu empfehlen ist vielmehr der häufigere Wechsel von Schutzhandschuhen.

Siehe auch BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197).

4.1.2

Zusätzlich zu Abschnitt 4.1.1 ist bei der Auswahl von Handschuhen zum Schutz gegen Chemikalien zu berücksichtigen, dass

  • die Chemikalie den Handschuh durchdringen kann (Permeation),

  • ein Handschuhmaterial, das eine gute Schutzwirkung gegen eine Chemikalie aufweist, unter Umständen sehr schlecht gegen andere Chemikalien schützt,

  • Stoffmischungen (Zubereitungen) unter Umständen andere Eigenschaften aufweisen als man auf Grund der Kenntnis über die Eigenschaften der einzelnen Bestandteile erwartet,

  • beim Chemikalienschutzhandschuh die vom Hersteller angegebene Verwendungsdauer nicht überschritten werden darf.