DGUV Regel 112-194 - Benutzung von Gehörschutz

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Benutzung

3.3.1 Betriebsanweisung

Für den Einsatz von Gehörschützern sollte der Unternehmer eine Betriebsanweisung erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben enthält, insbesondere Angaben über

  • Gefährdungen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung,

  • das Verhalten der Benutzer beim Einsetzen und Entfernen der Gehörschützer,

  • das Verhalten der Benutzer bei festgestellten Mängeln,

  • Einfluss der Tragedauer,

  • Hygiene und Infektionsschutz,

  • Hörbarkeit von Warnsignalen.

Die Betriebsanweisung soll entsprechend dem Muster im Anhang 4 gestaltet werden.

3.3.2 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Bestandteile der arbeitsmedizinischen Vorsorge Lärm sind

  • die indviduell richtige Auswahl von Gehörschutz,

  • die Unterweisung zur wirksamen Benutzung,

  • der Einfluss der Benutzungsdauer auf die Wirksamkeit des verwendeten Gehörschutzes.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge Lärm ist vom Unternehmer entsprechend der ArbMedVV zu veranlassen bzw. anzubieten.

3.3.3 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung den betroffenen Versicherten mitzuteilen, und sie über die Bedeutung der Ergebnisse, die Gefährdungen durch Lärm sowie über Maßnahmen, die entsprechend der vorliegenden Regel vorgesehen sind, zu unterweisen. Die Unterweisung hat vor der ersten Benutzung und danach wiederholt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zu erfolgen. Bei der Unterweisung sollen insbesondere folgende Informationen vermittelt werden:

  • Einfluss der Tragedauer auf die Schutzwirkung (siehe Abschnitt 3.3.9),

  • Anpassen und Einstellen von Gehörschützern (siehe Abschnitt 3.3.8),

  • Hörbarkeit von Sprache oder von Warn- und Alarmsignalen (siehe Abschnitt 3.3.10),

  • Ausgabe und Verfügbarkeit von Gehörschützern (siehe Abschnitt 3.4.3),

  • Informationsbroschüre des Herstellers (siehe Abschnitt 3.3.4),

  • Informationen zur Instandhaltung und Pflege (siehe Abschnitt 3.4).

Wird die Unterweisung mindestens viermal jährlich mit praktischen Übungen durchgeführt und dies dokumentiert, spricht man von einer qualifizierten Benutzung (siehe Anhang 6 - Unterweisungsrichtlinie zur qualifizierten Benutzung von Gehörschutz). In diesen Fällen kann auf die Praxisabschläge der Schalldämmung verzichtet werden.

Die praktischen Übungen beinhalten:

  • Vorbereiten von zu formenden Gehörschutzstöpseln,

  • Gehörgangsformung durch Halten des Ohres,

  • korrektes Einsetzen von zu formenden Gehörschutzstöpseln,

  • Übungen zur Einsetztiefe bei Gehörschutzstöpseln,

  • Halten von zu formenden Gehörschutzstöpseln bis zum Erreichen der stabilen Position im ausgedehnten Zustand,

  • Einfluss von Brillen und anderen persönlichen Schutzausrüstungen auf die Leckage von Kapselgehörschutz,

  • Übungen und Prüfungen zur Kommunikation und zum Warnsignalhören.

3.3.4 Informationsbroschüre des Herstellers

Bei der Unterweisung wird die Informationsbroschüre des Herstellers erläutert und angewendet.

Die Informationsbroschüre des Herstellers enthält u. a. Hinweise auf

  • eine funktionsgerechte Benutzung,

  • Art und Möglichkeit der Reinigung,

  • Austausch von Einzelteilen, z. B. Dichtungskissen von Kapselgehörschützern,

  • Schalldämmung,

  • Beschreibung des Gehörschützers (Typenbezeichnung),

    • zu Gehörschutzstöpseln: Anzahl der lieferbaren Größen/Größenbereiche,

    • zu Kapselgehörschützern: Masse, Art des Bügels, Art der Dichtungselemente, gegebenenfalls Typ des zugehörigen Industrieschutzhelms.

Sofern erforderlich, müssen weitergehende Informationen zu den eingesetzten Gehörschützern gegeben werden. Dies betrifft insbesondere

  • das Richtungshören (siehe Abschnitt 3.3.10.4),

  • die Vereinbarkeit mit anderen am Kopf getragenen Ausrüstungen (siehe Abschnitt 3.3.12),

  • zusätzliche Gefahren durch Benutzung von Gehörschützern, z. B. Benutzung von Gehörschutzstöpseln mit Verbindungsschnur,

  • Bereich der Kopfgrößen, für die der Kapselgehörschützer passt.

3.3.5 Benutzung von Gehörschützern ab den unteren Auslösewerten

Da bei Lärmexpositionspegeln ab 80 dB(A) eine Gehörgefährdung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, soll auf die Benutzung der bereitgestellten Gehörschützer ab diesem Lärmexpositionspegel hingewirkt werden.

3.3.6 Überwachung

Der Unternehmer hat den bestimmungsgemäßen Einsatz und das Trageverhalten zu überwachen. Gegebenenfalls hat er einen Aufsichtsführenden zu benennen, der sicherstellt, dass die Versicherten der Tragepflicht nachkommen.

Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Versicherten den persönlichen Gehörschutz bestimmungsgemäß verwenden, wenn

  • sie sich in einem Lärmbereich aufhalten,

  • die Lärmexposition die oberen Auslösewerte (LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C)) erreicht oder überschreitet.

3.3.7 Befreiung von der Benutzung

Die Benutzer von Gehörschützern können im Einzelfall durch die zuständige Behörde von der Tragepflichtbefreit werden, wenn durch die Benutzung von Gehörschutzmitteln eine erhöhte Unfallgefahr entsteht und diese auf andere Weise nicht vermieden werden kann.

3.3.8 Anpassen von Gehörschützern

Die Informationsbroschüren der Hersteller sind zu beachten. Sind Gehörschützer für das linke oder rechte Ohr unterschiedlich gestaltet, müssen sie seitenrichtig benutzt werden.

3.3.8.1 Kapselgehörschützer

Damit die Schutzwirkung der Gehörschützer erreicht wird, ist Folgendes zu beachten:

  • Die Position der Kapseln muss korrekt eingestellt werden und sie müssen mit dem Bügel in der vorgesehenen Position (Kopf, Nacken oder Helm) getragen werden.

  • Bei Kapselgehörschützern mit Nacken- oder Kinnbügel ist durch das Kopfband das Verrutschen der Kapseln nach unten zu verhindern.

3.3.8.2 Gehörschutzstöpsel

Der äußere Gehörgang ist gekrümmt. Krümmung und Weite des Gehörganges sind individuell sehr unterschiedlich. Der Form des Gehörganges muss sich ein Gehörschutzstöpsel, ohne unangenehmen Druck auf die Haut auszuüben, anpassen können. Insbesondere ist bei der Verwendung von Gehörschutzstöpseln Folgendes zu beachten:

  • Wird ein runder Gehörschutzstöpsel in einen stark ellipsenförmigen oder linsenförmigen, flachen Gehörgang eingesetzt, so entsteht ein unangenehmer Druck auf die Haut. In diesen Fällen sind entweder weiche Gehörschutzstöpsel aus Schaumstoff, Gehörschutz-Otoplastiken oder Kapselgehörschützer anzuwenden.

  • Beim Einsetzen der Gehörschutzstöpsel kann die Krümmung des Gehörganges durch Ziehen an der Ohrmuschel nach hinten und oben verringert und damit das richtige Einsetzen der Stöpsel erleichtert werden (siehe entsprechende Abbildung in Anhang 6).

  • Gehörschutzstöpsel müssen ausreichend tief im Gehörgang sitzend getragen werden, um eine deutliche Minderung der Schalldämmung zu vermeiden.

  • Gehörschutzstöpsel sollen, soweit möglich, der Gehörgangsgröße angepasst sein. Dabei ist die Gehörgangweite zu beachten (Gehörschutzstöpselgröße "large"/"small" - L/S; siehe Abbildung 8).

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Abb. 8 Ausreichend tief im Gehörgang eingesetzte Gehörstöpsel in kleinem und großem Gehörgang

3.3.9 Tragedauer von Gehörschützern

Gehörschützer müssen bei gehörgefährdenden Lärmpegeln während der gesamten Aufenthaltsdauer getragen werden, damit eine optimale Schutzwirkung erreicht wird. Auch wenn sie nur für kurze Zeit nicht getragen werden, wird die Schutzwirkung, wie Abbildung 9a und 9b zeigen, drastisch verringert.

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Abb. 9a Effektive Dämmung eines Gehörschützers mit 30 bzw. 10 dB Dämmung in Abhängigkeit von der Expositionszeit ohne Gehörschützer bezogen auf eine 8-Stunden-Schicht
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Abb. 9b Effektive Dämmung eines Gehörschützers mit 30 bzw. 10 dB Dämmung in Abhängigkeit von der Expositionszeit ohne Gehörschützer bezogen auf eine 8-Stunden-Schicht (Ausschnitt: Zeitraum 60 min).

Wird der Gehörschützer nicht während der gesamten Dauer der Lärmbelastung getragen, wird die Schutzwirkung im Wesentlichen durch die Tragepausen und nicht durch die Schalldämmung des Gehörschützers bestimmt.

Anmerkungen und Beispiele (DIN EN 458):

Wird ein Gehörschützer während eines 8-Stunden-Tages nur 4 Stunden getragen, beträgt seine effektive Schutzwirkung nur 3 dB (vgl. Abbildung 9a)).

Beispiel:

Es liegt eine gleichbleibende Geräuschbelastung mit einem LEX,8hvon 105 dB vor und es wird ein Gehörschützer mit einer Schalldämmung von 30 dB verwendet. Wird der Gehörschützer während der gesamten 8 Stunden getragen, beträgt der für das Gehörwirksame Pegel L'EX,8h= 75 dB. Wird der Gehörschützer während eines 8-Stunden-Tages 30 Minuten lang nicht benutzt, beträgt der L'EX,8h= 93 dB (vgl. Abbildung 9 (b)); somit ist trotz der Benutzung eines Gehörschützers das Risiko eines lärmbedingten Hörverlustes gegeben.

3.3.10 Hörbarkeit von Sprache und Warnsignalen

3.3.10.1 Sprache

Es ist eine normale Reaktion, den Stimmaufwand zu reduzieren, wenn Gehörschützer getragen werden. Es ist daher wichtig, dass die Benutzer ihren Sprachschallpegel beibehalten oder sogar erhöhen, um die Sprachkommunikation zu verbessern.

Die Sprachverständlichkeit kann durch die Verwendung eines Gehörschutzes mit möglichst frequenzunabhängiger Schalldämmung verbessert werden (siehe Abschnitt 3.3.10.3).

3.3.10.2 Informationshaltige Arbeitsgeräusche

Weisen höherfrequente Schallanteile des Arbeitsgeräusches auf mögliche Gefahren (z. B. Unfallgefahren, Werkzeugstörung) hin, sollten Gehörschützer mit einer möglichst frequenzunabhängigen Schalldämmung ausgewählt werden, also solche, die nicht nur die hohen Frequenzen stark dämmen.

3.3.10.3 Signalerkennung

Es muss sichergestellt werden, dass akustische Gefahrensignale in Lärmbereichen von den Benutzern der Gehörschützer eindeutig wahrgenommen werden können. Ist dies nicht der Fall, ist die eindeutige Wahrnehmung durch Lärmminderung oder, falls dies nicht möglich ist, durch eine Änderung des Signals anzustreben. Im Zweifelsfall sind Hörproben nach DIN EN ISO 7731 "Ergonomie - Gefahrensignale für öffentliche Bereiche und Arbeitsstätten - Akustische Gefahrensignale" durchzuführen. In speziellen Fällen, bei denen eine erhöhte Gefährdung angenommen werden muss, sind Hörproben zwingend vorgeschrieben, z. B. bei Gleisbauarbeiten täglich vor Beginn der Arbeitsschicht.

An Arbeitsplätzen in Lärmbereichen des öffentlichen Straßenverkehrs dürfen die Fahrzeugführer nur geeignete Gehörschützer verwenden (siehe Liste mit geeigneten Gehörschützern in der DGUV Information 212-673 "Empfehlungen zur Benutzung von Gehörschützern durch Fahrzeugführer bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr"). Sie müssen alle drei Jahre eine Hörprobe am Arbeitsplatz unter bestimmten Bedingungen erfolgreich durchführen und erhalten für Kontrollen der Verkehrspolizei eine Bescheinigung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

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Abb. 10 Schalldämmkurven geeigneter Gehörschützer zur Signalerkennung

Die Signalerkennung kann durch die Verwendung von Gehörschützern mit näherungsweise frequenzunabhängiger Dämmwirkung verbessert werden (siehe Abbildung 10). Um derartige Gehörschützer kennzeichnen zu können, wurde ein weiteres Kriterium zur Auswahl von Gehörschützern mit guten Eigenschaften hinsichtlich der Aspekte "Warnsignale allgemein", "Sprachkommunikation notwendig" und "informationshaltige Arbeitsgeräusche" vom zuständigen Fachbereich "Persönliche Schutzausrüstungen" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) festgelegt. Gehörschützer, die dieses Kriterium erfüllen, sind in der Liste der Gehörschützer (siehe Anhang 3) entsprechend gekennzeichnet. Führt auch die Verwendung dieser Gehörschützer zu negativen Ergebnissen bei Hörproben, dürfen keine Gehörschützer verwendet werden.

3.3.10.4 Richtungshören

Bei Arbeiten im Bereich von Transporteinrichtungen, z. B. an Fahrzeugen, werden Kapselgehörschützer nicht selten wegen des gestörten Richtungshörens abgelehnt. Hier hilft meist ein Wechsel zu Gehörschutzstöpseln.

3.3.11 Tragen von Hörgeräten

Hörgeräte sollen im Lärmbereich grundsätzlich nicht getragen werden. Ohrpassstücke ausgeschalteter Hörgeräte sind kein Ersatz für Gehörschützer. Jedoch besteht im Einzelfall die Möglichkeit, ein ausgeschaltetes Hörgerät als Ersatz für einen Gehörschutzstöpsel zu verwenden. Dazu muss die Gehörschutz-Otoplastik in Kombination mit einem ausgeschalteten Hörgerät als Gehörschutz geprüft und zertifiziert sein, was die Mindestschalldämmung nach DIN EN 352-2 einschließt. Außerdem muss die Gehörschutz-Otoplastik für den Schalldruckpegel am Arbeitsplatz geeignet sein.

Hörgeräte können dann im Lärmbereich verwendet werden, wenn sie als Gehörschutz geeignet sind. Diese Eignung muss durch eine Baumusterprüfbescheinigung nachgewiesen sein. Es ist sicherzustellen, dass der am Ohr wirksame Tages-Lärmexpositionspegel (L'EX,8h) den Wert von 85 dB(A) nicht erreicht. Dies soll vom zuständigen Hörgeräteakustiker in Absprache mit dem Betriebsarzt durch eine geeignete Messung überprüft werden.

3.3.12 Kombination von mehreren Persönlichen Schutzausrüstungen

Wesentliche Kombinationen sind das gleichzeitige Benutzen von:

  • Industrieschutzhelmen,

  • Augenschutz,

  • Atemschutz,

  • Schutzkleidung

und

  • Gehörschutz.

Es gibt geeignete und geprüfte Kombinationen aus Kapselgehörschützern und Industrieschutzhelmen. Bei anderen PSA-Arten ist die Verwendung von Gehörschutzstöpseln angezeigt.

3.3.13 Ordnungsgemäßer Zustand und Trageverhalten

Es dürfen nur einwandfreie Gehörschützer benutzt werden. Der Unternehmer führt in regelmäßigen Abständen in Abhängigkeit von den Einsatzbedingungen (mindestens jährlich) Sichtprüfungen der Gehörschützer und der Tragegewohnheiten durch.

3.3.14 Prüfung vor der Benutzung von Gehörschutz

Gehörschützer müssen vor jeder Benutzung auf ihren einwandfreien Zustand hin geprüft werden (Sichtprüfung).

Es ist insbesondere zu prüfen:

  • Bei Kapselgehörschützern, ob

    • die Kapseln oder Dichtungskissen keine Risse aufweisen,

    • die Bügel nicht beschädigt oder aufgebogen sind.

  • Bei Gehörschutzstöpseln, ob

    • vor Gebrauch zu formende Stöpsel aus polymerem Schaumstoff noch ausreichend elastisch sind.

3.4 Lagerung, Inspektion und Pflege

Zum mehrfachen Gebrauch bestimmte Gehörschützer müssen regelmäßig gewartet, d. h. auch gereinigt werden, um

  • ein Nachlassen der Schutzwirkung,

  • Hautreizungen

oder

  • andere Ohrprobleme

zu vermeiden.

3.4.1 Hygiene und Pflege

Bei der Benutzung des Gehörschützers können Verunreinigungen, z. B. durch Stäube und Flüssigkeiten, auftreten und Hautreizungen bewirken. Deshalb sind insbesondere die Träger von Gehörschutzstöpseln bezüglich der notwendigen Hygiene zu unterweisen. Die Benutzer müssen auch darauf hingewiesen werden, dass ein Arzt, z. B. der Betriebsarzt, aufgesucht werden muss, wenn sie Hautreizungen während oder nach dem Gebrauch ihrer Gehörschützer bemerken.

Werden wiederverwendbare Gehörschutzstöpsel getragen, sind sie nach den Angaben des Herstellers zu reinigen.

Kapselgehörschützer, insbesondere die Dichtungskissen, sind regelmäßig zu reinigen. Die Angaben des Herstellers sind zu beachten.

Durch häufiges Reinigen kann sich das Material verändern und dadurch die Schalldämmung reduziert werden.

3.4.2 Inspektion und Austausch

Gehörschützer müssen in regelmäßigen Abständen überprüft werden, um Ausrüstungen, die durch mechanische Fehler, Alterung, Unfall oder Missbrauch beschädigt sind, austauschen zu können. Bügel von Kapselgehörschützern oder Bügelstöpsel können Formveränderungen unterliegen. Im Zweifelsfall sind sie hinsichtlich ihrer Gestalt mit einem unbenutzten Gehörschützer gleichen Typs zu vergleichen.

Dichtungskissen von Kapselgehörschützern müssen nach den Anweisungen des Herstellers ausgetauscht werden. Insbesondere ist ein Austausch erforderlich, wenn sie ihre Form verändert haben, Anzeichen von Rissen und/oder Brüchen zeigen oder auf andere Weise ihre Funktion verloren haben, in ihrer Funktion beeinträchtigt sind oder ihre Funktion nicht sichergestellt werden kann.

3.4.3 Lagerung, Ausgabe und Verfügbarkeit

Für eine saubere Aufbewahrung der Gehörschützer, die nicht in Gebrauch sind, müssen entsprechende Aufbewahrungsmöglichkeiten vorhanden sein.

Dies sind z. B. Aufbewahrungsbeutel für Kapselgehörschützer sowie Dosen/Schachteln zur Aufbewahrung von wiederverwendbaren Gehörschutzstöpseln.

Gehörschützer müssen in geeigneter Umgebung aufbewahrt werden. Die Herstellerangaben zur richtigen Lagerung sind hierbei zu beachten.

Die Ausgabe von Gehörschutzstöpseln kann über Spender an Zugängen von Lärmbereichen vereinfacht werden. Auf die Ausgabestellen ist hinzuweisen. Neue Gehörschützer wie auch Austauschteile müssen in geeigneter Form jederzeit verfügbar sein.

3.4.4 Alterung

Alterung kann eine Minderung der Schalldämmung zur Folge haben.

Bei Kapselgehörschützern sind nach längerer Lagerung die Funktionsfähigkeit der Kissen und die Elastizität der Kopfbügel zu prüfen.

Bei vor Gebrauch zu formenden Gehörschutzstöpseln ist darauf zu achten, dass durch Verhärtung der Stöpsel die Schalldämmung reduziert wird. Durch das Verhärten der Gehörschutzstöpsel besteht die Möglichkeit, dass sie sich im Gehörgang des Benutzers langsamer und womöglich nicht vollständig ausdehnen. Stöpsel zum mehrfachen Gebrauch können bei längerer Lagerung ebenfalls hart oder spröde werden.