Benutzung von Gehörschutz
(DGUV Regel 112-194)
Regel
(bisher BGR/GUV-R 194)
DGUV Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Spitzenverband |
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Stand der Vorschrift: Mai 2011 aktualisierte Fassung Januar 2015
Regeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können. Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger. Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht. |
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Inhaltsübersicht | Abschnitt |
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Vorbemerkung | |
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit | 3 |
Bereitstellung | 3.1 |
Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen | 3.1.1 |
Rangfolge der Schutzmaßnahmen | 3.1.2 |
Arten von Gehörschutz | 3.1.3 |
Kennzeichnung | 3.1.4 |
Auswahl | 3.2 |
Auswahlprinzipien | 3.2.1 |
Ergonomie | 3.2.2 |
Benutzung | 3.3 |
Betriebsanweisung | 3.3.1 |
Arbeitsmedizinische Vorsorge | 3.3.2 |
Unterweisung | 3.3.3 |
Informationsbroschüre des Herstellers | 3.3.4 |
Benutzung von Gehörschützern ab den unteren Auslösewerten | 3.3.5 |
Überwachung | 3.3.6 |
Befreiung von der Benutzung | 3.3.7 |
Anpassen von Gehörschützern | 3.3.8 |
Tragedauer von Gehörschützern | 3.3.9 |
Hörbarkeit von Sprache und Warnsignalen | 3.3.10 |
Tragen von Hörgeräten | 3.3.11 |
Kombination von mehreren Persönlichen Schutzausrüstungen | 3.3.12 |
Ordnungsgemäßer Zustand und Trageverhalten | 3.3.13 |
Prüfung vor der Benutzung von Gehörschutz | 3.3.14 |
Lagerung, Inspektion und Pflege | 3.4 |
Hygiene und Pflege | 3.4.1 |
Inspektion und Austausch | 3.4.2 |
Lagerung, Ausgabe und Verfügbarkeit | 3.4.3 |
Alterung | 3.4.4 |
Rechnerisches Verfahren zur Prüfung auf Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte | Anhang 1 |
1. Sachgerechte Benutzung | |
2. Qualifizierte Benutzung | |
Methoden zur Auswahl von geeignetem Gehörschutz | Anhang 2 |
1. Allgemeines | |
2 Oktavband-Methode | |
3 HML-Methode | |
3.1 Rechnerische Bestimmung | |
3.2 Graphische Bestimmung | |
4 HML-Check | |
4.1 HML-Check mit Liste der Gehörschützer aus der IFA-Datenbank | |
4.2 HML-Check mit bekanntem H, M oder L-Wert | |
5. Auswahl nach dem Spitzenschalldruckpegel | |
Alle dem IFA gemeldeten Gehörschutzer mit EG-Baumusterprüfbescheinigung (Stand: 15.01.2014) | Anhang 3 |
Muster einer Betriebsanweisung "Gehörschutz" | Anhang 4 |
Abkürzungsverzeichnis für schalltechnische Mess- und Beurteilungsgrößen | Anhang 5 |
Unterweisungsrichtlinie zur qualifizierten Benutzung von Gehörschutz | Anhang 6 |
Anatomie des Ohres | Anhang 7 |
Vorschriften und Regeln | Anhang 8 |
Vorbemerkung
Die in dieser Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
In dieser Regel sind die Vorschriften
des Arbeitsschutzgesetzes,
der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung),
der achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist
sowie
der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV vom 6. März 2007) (BGBl. I Nr. 8 S. 261),
der Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) vom 23. März 2010 (GMBl. Nr. 18-20, S. 362)
berücksichtigt.