DGUV Regel 112-194 - Benutzung von Gehörschutz

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Benutzung von Gehörschutz
(DGUV Regel 112-194)

Regel

(bisher BGR/GUV-R 194)

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Mai 2011 aktualisierte Fassung Januar 2015

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bgvr_ausrufungszeichen.jpgRegeln stellen bereichs-, arbeitsverfahrens- oder arbeitsplatzbezogen Inhalte zusammen. Sie erläutern, mit welchen konkreten Präventionsmaßnahmen Pflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren erfüllt werden können.

Regeln zeigen zudem dort, wo es keine Arbeitsschutz- oder Unfallverhütungsvorschriften gibt, Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Darüber hinaus bündeln sie das Erfahrungswissen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Aufgrund ihres besonderen Entstehungsverfahrens und ihrer inhaltlichen Ausrichtung auf konkrete betriebliche Abläufe oder Einsatzbereiche (Branchen-/Betriebsarten-/Bereichsorientierung) sind Regeln fachliche Empfehlungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit. Sie haben einen hohen Praxisbezug und Erkenntniswert, werden von den beteiligten Kreisen mehrheitlich für erforderlich gehalten und können deshalb als geeignete Richtschnur für das betriebliche Präventionshandeln herangezogen werden. Eine Vermutungswirkung entsteht bei diesen Regeln nicht.
InhaltsübersichtAbschnitt
Vorbemerkung
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit3
Bereitstellung3.1
Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen3.1.1
Rangfolge der Schutzmaßnahmen3.1.2
Arten von Gehörschutz3.1.3
Kennzeichnung3.1.4
Auswahl3.2
Auswahlprinzipien3.2.1
Ergonomie3.2.2
Benutzung3.3
Betriebsanweisung3.3.1
Arbeitsmedizinische Vorsorge3.3.2
Unterweisung3.3.3
Informationsbroschüre des Herstellers3.3.4
Benutzung von Gehörschützern ab den unteren Auslösewerten3.3.5
Überwachung3.3.6
Befreiung von der Benutzung3.3.7
Anpassen von Gehörschützern3.3.8
Tragedauer von Gehörschützern3.3.9
Hörbarkeit von Sprache und Warnsignalen3.3.10
Tragen von Hörgeräten3.3.11
Kombination von mehreren Persönlichen Schutzausrüstungen3.3.12
Ordnungsgemäßer Zustand und Trageverhalten3.3.13
Prüfung vor der Benutzung von Gehörschutz3.3.14
Lagerung, Inspektion und Pflege3.4
Hygiene und Pflege3.4.1
Inspektion und Austausch3.4.2
Lagerung, Ausgabe und Verfügbarkeit3.4.3
Alterung3.4.4
Rechnerisches Verfahren zur Prüfung auf Einhaltung der maximal zulässigen ExpositionswerteAnhang 1
1. Sachgerechte Benutzung
2. Qualifizierte Benutzung
Methoden zur Auswahl von geeignetem GehörschutzAnhang 2
1. Allgemeines
2 Oktavband-Methode
3 HML-Methode
3.1 Rechnerische Bestimmung
3.2 Graphische Bestimmung
4 HML-Check
4.1 HML-Check mit Liste der Gehörschützer aus der IFA-Datenbank
4.2 HML-Check mit bekanntem H, M oder L-Wert
5. Auswahl nach dem Spitzenschalldruckpegel
Alle dem IFA gemeldeten Gehörschutzer mit EG-Baumusterprüfbescheinigung (Stand: 15.01.2014)Anhang 3
Muster einer Betriebsanweisung "Gehörschutz"Anhang 4
Abkürzungsverzeichnis für schalltechnische Mess- und BeurteilungsgrößenAnhang 5
Unterweisungsrichtlinie zur qualifizierten Benutzung von GehörschutzAnhang 6
Anatomie des OhresAnhang 7
Vorschriften und RegelnAnhang 8

Vorbemerkung

Die in dieser Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

In dieser Regel sind die Vorschriften

  • des Arbeitsschutzgesetzes,

  • der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung),

  • der achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist

sowie

  • der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung - LärmVibrationsArbSchV vom 6. März 2007) (BGBl. I Nr. 8 S. 261),

  • der Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm) vom 23. März 2010 (GMBl. Nr. 18-20, S. 362)

berücksichtigt.