DGUV Regel 112-193 - Benutzung von Kopfschutz

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Abschnitt 3.1 - 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit

3.1 Bereitstellung

3.1.1
Gefährdungsbeurteilung

Vor der Auswahl und der Benutzung von Kopfschutz hat der Unternehmer nach §§ 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen für die Versicherten zu ermitteln, die durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert oder gemindert werden können. Außerdem sind die Arbeitsbedingungen und die persönliche Konstitution der Versicherten zu berücksichtigen.

Neben der Möglichkeit der Gefährdungen durch herabfallende Gegenstände sind insbesondere auch mögliche Gefährdungen durch

  • Anstoßen an Gegenständen,

  • pendelnde Gegenstände,

  • umfallende Gegenstände

    oder

  • wegfliegende Gegenstände

zu berücksichtigen.

Bei Veränderungen der Arbeitsplatzbedingungen hat der Unternehmer nach § 3 Arbeitsschutzgesetz die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen.

Hinsichtlich besonderer Gefährdungen siehe Abschnitte 3.1.3.1 und 3.1.3.2.

3.1.2
Bewertung

Lassen sich die nach Abschnitt 3.1.1 ermittelten Gefährdungen nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigen, muss den Versicherten nach § 29 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) geeigneter Kopfschutz zur Verfügung gestellt und von diesen nach § 30 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift benutzt werden.

Zuvor hat der Unternehmer jedoch nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung eine Bewertung des zum Einsatz kommenden Kopfschutzes vorzunehmen, um festzustellen, ob dieser

  • Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bietet, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,

  • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist,

  • den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Versicherten entspricht,

  • dem Versicherten angepasst werden kann.

3.1.3
Auswahl von Kopfschutz

Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung dürfen nur Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen ausgewählt werden, welche die erforderliche CE-Kennzeichnung tragen und für die eine Konformitätserklärung vorliegt.

Industrieschutzhelme bzw. Industrie-Anstoßkappen müssen die Anforderungen des Anhangs II der PSA-Hersteller-Richtlinie (EG-Richtlinie 89/686/EWG) erfüllen und unterliegen dem EG-Baumusterprüfverfahren. Dieses wird von zugelassenen Prüfstellen auf der Grundlage der vorstehend genannten Richtlinie und der DIN EN 397 "Industrieschutzhelme" bzw. DIN EN 812 "Industrie-Anstoßkappen" durchgeführt. Erst nach erfolgreich abgeschlossenem EG-Baumusterprüfverfahren kann der Hersteller bzw. sein in der EG niedergelassener Bevollmächtigter mittels CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung bescheinigen, dass sein Industrieschutzhelm bzw. seine Industrie-Anstoßkappe die vorstehend genannten Anforderungen erfüllt.

3.1.3.1
Industrieschutzhelme

Bei allen Arbeiten und Tätigkeiten, die Gefährdungen nach Abschnitt 3.1.1 beinhalten, sollen Industrieschutzhelme, die den Grundanforderungen der DIN EN 397 "Industrieschutzhelme" genügen, entsprechenden Schutz bieten.

Alle Industrieschutzhelme müssen die Grundanforderungen an folgende Schutzfunktionen erfüllen:

  • Stoßdämpfung,

  • Durchdringungsfestigkeit,

  • Beständigkeit gegen eine Flamme

    und

  • Gewährleistung des Sitzes.

Ein fester Sitz am Kopf kann nicht nur durch eine verstellbare Innenausstattung gewährleistet werden, sondern - je nach auszuführender Arbeit - auch durch zusätzliche Benutzung eines Kinnriemens.

Außerdem stehen für nachfolgend genannte besondere Einsätze bzw. Gefährdungen Industrieschutzhelme mit speziellen Eigenschaften zur Verfügung:

  • Einsatz bei sehr niedrigen Temperaturen bis -30 °C,

  • Einsatz bei sehr hoher Temperatur, 150 °C,

  • Gefährdung durch kurzfristigen, unbeabsichtigten Kontakt mit Wechselspannungen bis 440 V,

  • Gefährdung durch Spritzer von geschmolzenem Metall

    oder

  • Gefährdung durch seitliche Beanspruchung.

3.1.3.2
Industrie-Anstoßkappen

Bei allen Arbeiten und Tätigkeiten, bei denen der Kopf nur durch Anstoßen an harte, feststehende Gegenstände verletzt werden kann, ohne dass sonstige Gefahren nach Abschnitt 3.1.1 bestehen, sollen Industrie-Anstoßkappen, welche die Grundanforderungen der DIN EN 812 "Industrie-Anstoßkappen" erfüllen, entsprechenden Schutz bieten.

Zu den Grundanforderungen der DIN EN 812 gehören:

  • Stoßdämpfungsvermögen,

  • Durchdringungsfestigkeit

    und

  • Gewährleistung des Sitzes.

Für besondere Einsätze bzw. Gefährdungen stehen außerdem Industrie-Anstoßkappen mit speziellen Eigenschaften zur Verfügung:

  • Einsatz bei sehr niedrigen Temperaturen bis -30 °C,

  • Flammenbeständigkeit

    oder

  • Gefährdung durch kurzfristigen, unbeabsichtigten Kontakt mit Wechselspannungen bis 440 V.

3.1.4
Zubehöre

Zubehöre für Industrieschutzhelme oder Industrie-Anstoßkappen müssen den für sie geltenden Normen entsprechen und sind ebenfalls nach den ermittelten Gefährdungen auszuwählen.

Z. B. Schutzschirme: DIN EN 166 "Persönlicher Augenschutz; Anforderungen",

z.B. Gehörschützer: DIN EN 352 "Gehörschützer".

Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung müssen bei der gleichzeitigen Benutzung mehrerer Zubehöre diese so aufeinander abgestimmt sein, dass die Schutzwirkung der einzelnen Ausrüstungen nicht beeinträchtigt wird.

Bei der gleichzeitigen Benutzung von Industrieschutzhelmen und persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz kann z.B. ein Industrieschutzhelm mit angelegtem Kinnriemen notwendig werden, damit durch auftretende Pendelbewegungen nach einem Absturz der Helm nicht vom Kopf gerissen wird.

3.1.5
Individuelle Passform

Nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung darf nur solcher Kopfschutz ausgewählt werden, der dem Benutzer individuell passt bzw. angepasst werden kann.

Industrieschutzhelme z.B. werden in verschiedenen Größenbereichen hergestellt, innerhalb derer eine Anpassung auf den Kopfumfang des Trägers mittels einer Feineinstellung erfolgt.

Besondere Bedeutung hat der Tragekomfort. Deshalb sollten die Tragbänder einer Innenausstattung aus Textilbändern hergestellt und ein Schweißband vorhanden sein.

Textilbänder passen sich der Kopfform des Trägers optimal an und sind in Bezug auf Schwitzen und Reizung zu bevorzugen.

3.1.6
Kennzeichnung

3.1.6.1 
CE-Kennzeichnung

Kopfschutz muss mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Sie besteht entsprechend der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (8. GPSGV) aus dem Kurzzeichen "CE" (communauté européenne) und gegebenenfalls aus der Kennnummer der gemeldeten Stelle (vierstellig), die die Produktionsüberwachung durchführt. Die CE-Kennzeichnung muss gut sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.

Industrieschutzhelme mit folgenden Zusatzanforderungen unterliegen der Produktionsüberwachung:

  • Elektrische Isolierung (bis 440 V Wechselspannung),

  • Schutz bei sehr hohen Temperaturen,

  • Schutz gegen Spritzer von geschmolzenem Metall.

Industrie-Anstoßkappen mit der Zusatzanforderung "Elektrische Isolierung (bis 440 V Wechselspannung)" unterliegen ebenfalls der Produktionsüberwachung.

3.1.6.2
Allgemeine Kennzeichnung nach Norm

Industrieschutzhelme müssen mit einer eingeprägten oder eingegossenen Kennzeichnung versehen sein. Werden Industrie-Anstoßkappen gekennzeichnet, muss die Kennzeichnung dauerhaft angebracht sein.

Die allgemeine Kennzeichnung nach Norm muss folgende Informationen enthalten:

  • Die angewendete Norm,

    EN 397 für Industrieschutzhelme,

    EN 812 für Industrie-Anstoßkappen,

  • Name oder Zeichen des Herstellers,

  • Jahr und Quartal der Herstellung,

  • Typbezeichnung des Herstellers,

    Bei Industrieschutzhelmen auf der Helmschale und der Innenausstattung,

    Bei Industrie-Anstoßkappen auf der Schale und falls vorhanden auf der Innenausstattung,

  • Größe oder Größenbereich (Kopfumfang in cm),

    Bei Industrieschutzhelmen auf der Helmschale und der Innenausstattung,

    Bei Industrie-Anstoßkappen auf der Schale und falls vorhanden auf der Innenausstattung,

  • bei Industrieschutzhelmen das Kurzzeichen des verwendeten Helmmaterials.

    Siehe auch Abschnitte 3.2.3.1 und 3.2.3.2.

3.1.6.3
Zusätzliche Kennzeichnung von Industrieschutzhelmen nach DIN EN 397

Industrieschutzhelme für besondere Einsätze bzw. Gefährdungen nach Abschnitt 3.1.3.1 müssen entsprechend den von ihnen erfüllten Zusatzanforderungen gekennzeichnet sein:

-20 °C oder -30 °CEinsatz bei sehr niedrigen Temperaturen
+150 °CEinsatz bei sehr hohen Temperaturen
440 VacGefährdung durch kurzfristigen unbeabsichtigten Kontakt mit Wechselspannung bis 440 V
MMGefährdung durch Spritzer von geschmolzenem Metall
LDGefährdung durch seitliche Beanspruchung

Diese zusätzliche Kennzeichnung kann gegossen oder geprägt sein oder durch ein dauerhaftes selbstklebendes Etikett erfolgen.

3.1.6.4
Zusätzliche Kennzeichnung von Industrie-Anstoßkappen nach DIN EN 812

Industrie-Anstoßkappen nach DIN EN 812 für besondere Einsätze bzw. Gefährdungen (siehe Abschnitt 3.1.3.2) müssen entsprechend den von ihnen erfüllten Zusatzanforderungen gekennzeichnet sein:

-20 °C oder -30 °CEinsatz bei sehr niedrigen Temperaturen
440 VacGefährdung durch kurzfristigen, unbeabsichtigten Kontakt mit Wechselspannungen bis 440 V
FFlammenbeständigkeit

Diese zusätzliche Kennzeichnung kann geprägt oder aufgedruckt sein oder durch ein selbstklebendes Etikett erfolgen.