DGUV Regel 112-193 - Benutzung von Kopfschutz

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten nach § 3 PSA-Benutzungsverordnung vor der ersten Benutzung und nach Bedarf über die Benutzung von Kopfschutz zu unterweisen.

Die Unterweisung sollte Angaben zur bestimmungsgemäßen Benutzung, ordnungsgemäßen Aufbewahrung und dem Erkennen von Schäden beinhalten.

Die Informationsbroschüre des Herstellers sollte hierbei berücksichtigt und gegebenenfalls ausgehändigt werden.