DGUV Regel 112-192 - Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Benutzung

3.3.1
Gemeinsame Bestimmungen

Um die Informationen für die Benutzung nach § 2 Abs. 3 der PSA-Benutzungsverordnung verfügbar zu machen sollte der Unternehmer für die Benutzung von Augenschutz unter Berücksichtigung der Informationsbroschüre des Herstellers eine Betriebsanweisung erstellen. Sie soll alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben, insbesondere über

  • die Gefahren entsprechend der Gefährdungsermittlung,

  • das Verhalten bei der Benutzung des Augen- und Gesichtsschutzes,

  • das Verhalten bei festgestellten Mängeln,

  • Lagerung,

  • Pflege,

  • Reinigung

enthalten.

In Erfüllung der Grundpflichten nach § 3 Arbeitsschutzgesetz hat der Unternehmer die Benutzung des Augen- und Gesichtsschutzes zu überwachen.

3.3.1.1
Sichtprüfung

In Erfüllung ihrer Pflichten nach § 15 Arbeitsschutzgesetz haben die Versicherten vor der Benutzung den Augenschutz durch Sichtprüfung auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, haben die Versicherten diese dem Unternehmer oder seinem Beauftragten unverzüglich zu melden. Ist ein Austausch nicht möglich und die Schutzwirkung nicht mehr ausreichend, darf mit dem beschädigten Augen- oder Gesichtsschutz nicht weitergearbeitet werden.

3.3.1.2
Aufbewahrung

Werden Schutzbrillen nicht benutzt, sind sie nach den Empfehlungen des Herstellers in einem geeigneten Behälter aufzubewahren. Werden sie abgelegt, ist zur Vermeidung von Kratzern darauf zu achten, dass sie nicht mit den Sichtscheiben nach unten liegen.

3.3.1.3
Reinigung und Pflege

Augen- und Gesichtsschutz ist in regelmäßigen Abständen zu reinigen. Dabei sind die Hinweise des Herstellers zu berücksichtigen.

3.3.2
Sicherheitsgerechte Benutzung verschiedener persönlicher Schutzausrüstungen

Nach § 2 Abs. 3 der PSA-Benutzungsverordnung ist bei der gleichzeitigen Benutzung mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen darauf zu achten, dass diese sich nicht in ihrer Schutzwirkung gegenseitig beeinträchtigen. So können zum Beispiel Brillenbügel Kapselgehörschützer in ihrer Wirksamkeit erheblich beeinflussen. Auch können Augen- und Atemschutz sich gegenseitig behindern.

Auf der anderen Seite gibt es geprüfte und zertifizierte Kombinationen persönlicher Schutzausrüstungen, so z.B. Schutzhelme mit angebauten Visieren oder kombinierter Augen- und Gehörschutz.

3.3.3
Hygienische Maßnahmen

Bei der Benutzung können Verunreinigungen, z.B. durch Stäube und Flüssigkeiten, auftreten und Hautreizungen oder sogar Infektionen verursachen. Deshalb ist Augen- und Gesichtsschutz in regelmäßigen Abständen zu reinigen, zu pflegen und gegebenenfalls zu desinfizieren.

3.3.4
Informationen für die Benutzer

Der Unternehmer hat nach § 3 der PSA-Benutzungsverordnung die Versicherten - gegebenenfalls anhand der Betriebsanweisung - vor der ersten Benutzung und nach Bedarf, in verständlicher Sprache zu unterweisen.

Die Unterweisung sollte unter anderem Angaben zur bestimmungsgemäßen Benutzung, ordnungsgemäßen Aufbewahrung, zur Reinigung und Pflege sowie zum Erkennen von Schäden beinhalten.