DGUV Regel 112-192 - Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

1.1

Diese BG-Regel findet Anwendung für die Auswahl und die Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz.

1.2

Diese BG-Regel findet keine Anwendung für die Benutzung von

  • Augen- und Gesichtsschutz beim Betrieb von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, soweit sie verkehrsrechtlichen Vorschriften unterliegen,

  • Sehhilfen an Bildschirmarbeitsplätzen.