DGUV Regel 112-191 - Benutzung von Fuß- und Knieschutz

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Abschnitt 3.1.3 - 3.1.3 Maßnahmen

Falls technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung nicht oder nicht ausreichend beseitigen, ist als personenbezogene Maßnahme die Verwendung des geeigneten Fuß- oder Knieschutzes erforderlich. Dieser muss der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz entsprechen.

Diese Übereinstimmung ist z.B. gegeben, wenn beim Fußschutz die Normen DIN EN ISO 20345 bis DIN EN ISO 20347 eingehalten werden, was an der CE-Kennzeichnung erkennbar wird.

Gleiches gilt für den Knieschutz, wenn z.B. die Norm DIN EN 14 404 eingehalten wird; siehe Abschnitt 2 des Anhanges 3.