DGUV Regel 112-191 - Benutzung von Fuß- und Knieschutz

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Abschnitt 3.3.5.3 - 3.3.5.3 Instandhaltung

Der Unternehmer hat nach § 2 der PSA-Benutzungsverordnung für einen ordnungsgemäßen Zustand des Fuß- oder Knieschutzes zu sorgen. Er hat hierbei die erforderliche Instandhaltung und den Austausch von Fuß- oder Knieschutz, einen bleibenden Schutz und gute hygienische Bedingungen zu gewährleisten.

Das Ersetzen oder Austauschen von Einlegesohlen ist nur zulässig, wenn der Hersteller es ausdrücklich zulässt und eine entsprechende Sohle verwendet wird.