DGUV Regel 112-191 - Benutzung von Fuß- und Knieschutz

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Abschnitt 3.3.5.2 - 3.3.5.2 Reinigung, Pflege und Aufbewahrung

Fuß- und Knieschutz sind gemäß Herstellerinformation zu reinigen, zu pflegen und aufzubewahren.

Nasser Fußschutz sollte nach der Arbeit so gelagert werden, dass die Möglichkeit zum Trocknen besteht. Lederschuhe dürfen nicht zu nah an eine Heizquelle gestellt werden, um ein zu starkes Austrocknen und damit Brüchigwerden des Leders zu vermeiden. Trocknungsanlagen bietet der Handel an; bewährt hat sich auch ein Ausstopfen mit Zeitungspapier.

Elektrisch isolierender Fußschutz nach DIN EN 50321 (VDE 0682-331) ist vor der ersten Benutzung und zwischen jeder folgenden nach den Vorgaben des Herstellers zu lagern.

Die Schuhe dürfen in der Regel nicht gedrückt, geknickt, in der Nähe einer Heizquelle gelagert oder für längere Zeit dem Sonnenlicht, künstlichem Licht oder anderen Ozon erzeugenden Quellen ausgesetzt werden.