DGUV Regel 112-191 - Benutzung von Fuß- und Knieschutz

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Abschnitt 3.3.5.1 - 3.3.5 Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen

3.3.5.1 Prüfungen

Die Benutzer sind nach § 30 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) verpflichtet, den ihnen zur Verfügung gestellten Fuß- und Knieschutz vor der Benutzung durch Inaugenscheinnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel unverzüglich zu melden.

Insbesondere vor jeder Benutzung von elektrisch isolierendem Fußschutz nach DIN EN 50321 (VDE 0682-331) "Elektrisch isolierende Schuhe für Arbeiten an Niederspannungsanlagen" ist vom Benutzer eine Sichtprüfung durchzuführen. Im Zweifelsfall sind die Schuhe einer elektrischen Stückprüfung zu unterziehen. Bei Feststellung von mechanischen Schäden, chemischen Schäden oder leichten Rissen, dürfen die Schuhe nicht weiter benutzt werden. Die regelmäßige Wiederholungsprüfung ist entsprechend den Herstellerempfehlungen durchzuführen.

Das Datum der Prüfung oder das Datum der Wiederholungsprüfung ist auf dem vorgesehenen Kennzeichnungsfeld am Schuh dauerhaft zu vermerken.

Näheres zu elektrisch isolierendem Fußschutz siehe auch Abschnitt 4.2.5 des Anhanges 2.