DGUV Regel 112-191 - Benutzung von Fuß- und Knieschutz

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Benutzung von Fuß- und Knieschutz
(bisher: BGR 191)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)

Fachausschuss "Persönliche Schutzausrüstungen" der BGZ

Stand der Vorschrift: Januar 2007

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z.B. aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen)

    und/oder

  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften)

    und/oder

  • technischen Spezifikationen,

    und/oder

  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kleinschrift gegeben.

Vorbemerkung

Diese BG-Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hinsichtlich der Benutzung von Fuß- und Knieschutz.

In dieser BG-Regel sind die Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, das Arbeitsschutzgesetzes und die PSA-Benutzungsverordnung berücksichtigt.

Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit 3
Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmen3.1
Gefährdungsermittlung3.1.1
Bewertung des Risikos3.1.2
Maßnahmen3.1.3
Auswahl, Beschaffung und Bereitstellung 3.2
Auswahl3.2.1
Beschaffung und Bereitstellung3.2.2
Kennzeichnung3.2.3
Benutzung 3.3
Allgemeines3.3.1
Gebrauchsdauer (Verwendungsdauer)3.3.2
Hygienische Maßnahmen3.3.3
Informationen für die Benutzung3.3.4
Wartungs-, Reparatur- und Ersatzmaßnahmen 3.3.5
Prüfungen3.3.5.1
Reinigung, Pflege und Aufbewahrung3.3.5.2
Instandhaltung3.3.5.3
Gefährdungsermittlung und MaßnahmenAnhang 1
Auswahl Beschaffung und BereitstellungAnhang 2
Auswahl, Beschaffung und Bereitstellung von KnieschutzAnhang 3
Allgemeine Informationen zum SchuhaufbauAnhang 4
Prüfgrundsätze für Gamaschen als Schutz bei Arbeiten mit handgeführten SpritzeinrichtungenAnhang 5
Vorschriften und RegelnAnhang 6