DGUV Regel 112-189 - Benutzung von Schutzkleidung

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Ergonomische Anforderungen

4.5.1

Gemäß der Achten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) ist die Schutzkleidung so zu gestalten, dass sie den Träger nicht behindert und nicht gefährdet.

Siehe auch Anhang 3.

4.5.2

Der Behinderung beim Tragen der Kleidung kann dadurch begegnet werden, dass die passende Größe ausgewählt wird und der Schrumpf beim Waschen und Trocknen nicht mehr als 3 % betragen darf.

Siehe auch DIN EN 340 "Schutzkleidung; Allgemeine Anforderungen".