DGUV Regel 112-189 - Benutzung von Schutzkleidung

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Tragedauer, Gesundheitsschutz

5.2.1

Bei Schutzkleidung wird die Tragedauer nach folgenden zwei Gesichtspunkten bestimmt:

  • kurzzeitig oder während der ganzen Arbeitsschicht getragen,

  • Zeitspanne des Tragens bis zur Aussonderung infolge Verschleißes.

5.2.2

Schutzanzüge für schwere Beanspruchung (z.B. starke Wärmestrahlung/ Flammeneinwirkung oder schwere Chemikalienschutzanzüge) sind so gestaltet, dass sie von geübten Personen bis zu maximal 30 min getragen werden können. Dies gilt insbesondere bei isolierender Schutzkleidung ohne Wärmeaustausch. Für den Träger kann dies eine Gefährdung für seine Gesundheit bewirken, wenn die Tragezeit von 30 min überschritten wird.

5.2.3

Schutzanzüge für leichtere Einwirkungen sind so gestaltet, dass sie während des ganzen Arbeitstages getragen werden können.