DGUV Regel 112-189 - Benutzung von Schutzkleidung

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Abschnitt 5.1 - 5 Benutzung

5.1 Allgemeines

5.1.1

Schutzkleidung ist bestimmungsgemäß unter Beachtung der Herstellerinformation zu benutzen.

5.1.2

Schutzkleidung darf keinen Einflüssen ausgesetzt werden, die ihren sicheren Zustand beeinträchtigen kann.

5.1.3

Schutzkleidung ist vor jeder Benutzung auf Beschädigungen (Risse, Löcher, defekte Schließelemente) zu prüfen. Ist die Schutzwirkung beeinträchtigt, und lässt sich die Schutzkleidung nicht wieder instandsetzen, muss sie ersetzt werden. Verunreinigte Einwegkleidung ist, wenn von ihr eine Gefahr ausgehen kann, sachgerecht zu entsorgen.

Chemikalienschutzkleidung, insbesondere gasdichte Schutzkleidung, bedarf erhöhter Aufmerksamkeit gegen eventuell eingedrungene Chemikalien, da eingedrungene Chemikalien (Penetration oder Permeation) die Schutzkleidung zerstören und die Schutzwirkung aufheben können.

Einzelheiten sind der jeweiligen Benutzerinformation zu entnehmen, die Bestandteil der entsprechenden DIN EN-Norm ist.

5.1.4

Vor dem endgültigen Einsatz von Schutzkleidung sollten Trageversuche durchgeführt werden.