DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Arbeitsplätze und Verkehrswege

4.5.1
Allgemeines

4.5.1.1

Arbeitsplätze müssen über sicher begeh- oder befahrbare Verkehrswege erreicht und verlassen werden können.

Als sichere Verkehrswege gelten z.B.:

  • Treppen,

  • Steigeisen- und Steigleitergänge mit Steigschutzeinrichtung.

Siehe auch "Merkblatt für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen" (ZH 1/604).

4.5.1.2

Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen so eingerichtet und beschaffen sein sowie erhalten werden, daß sie sicher benutzt werden können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Materials, der Abmessungen, Festigkeit, Standsicherheit, Oberflächenbeschaffenheit, Trittsicherheit, Beleuchtung und Belüftung sowie hinsichtlich des Fernhaltens von schädlichen Umwelteinflüssen und von Gefahren, die von Dritten ausgehen.

4.5.1.3

Arbeitsplätze mit mehr als 20 m Steigehöhe müssen

  • über Treppen,

  • über Aufzüge

    oder

  • mit hochziehbaren Personenaufnahmemitteln

    erreicht und verlassen werden können. Dies gilt nicht für Instandhaltungsarbeiten geringen Umfangs.

Hochziehbare Personenaufnahmemittel siehe "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461).

4.5.2
Beleuchtung

Verkehrswege müssen mit mindestens 20 Lux beleuchtet sein. Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muß für Rettungswege nach Abschnitt 4.4.4 eine Sicherheitsbeleuchtung von mindestens 1 Lux gewährleistet sein.

4.5.3
Arbeitsplätze auf geneigten Flächen

Auf geneigten Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen getroffen worden sind.

4.5.4
Laufstege

Laufstege müssen mindestens 0,50 m breit sein. Sie müssen Trittleisten haben, wenn sie steiler als 1:5 (etwa 11°) sind; sie müssen Stufen haben, wenn sie steiler als 1:1,75 (etwa 30°) sind.

4.5.5
Leitern

Leitern müssen der UVV "Leitern und Tritte" (VBG 74) entsprechen.

4.5.6
Arbeitsgerüste und Arbeitsbühnen

Es dürfen nur Arbeitsgerüste und Arbeitsbühnen aufgebaut und verwendet werden, deren Brauchbarkeit nachgewiesen ist. Die Unterlagen darüber müssen auf der Baustelle vorhanden sein.

Der Nachweis der Brauchbarkeit kann für Arbeitsgerüste erbracht werden durch

  • eine Gerüstausführung in Übereinstimmung mit DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste",

  • die Bauartzulassung durch das Institut für Bautechnik (IfBT), Berlin,

    oder

  • die Bescheinigung über die Prüfung der Arbeitssicherheit durch den berufsgenossenschaftlichen Fachausschuß "Bau".

Für Gerüste, die der Regelausführung entsprechend den "Sicherheitsregeln für Arbeits- und Schutzgerüste" (ZH 1/534) entsprechen, gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht.

Für ein Ofenkammergerüst nach den Bildern 1 und 2 gilt der Brauchbarkeitsnachweis als erbracht, wenn dieses mit nicht mehr als 300 kg/m2 belastet wird.

Bild 1: Ofenkammergerüst - Längsschnitt -
ccc_1130_bild01.jpg
Bild 2: Ofenkammergerüst - Querschnitt -
ccc_1130_bild02.jpg

4.5.7
Gerüstbeläge

4.5.7.1

In Arbeitsgerüsten dürfen nur Gerüstbretter oder -bohlen verwendet werden, deren Mindestquerschnitte in Abhängigkeit von der Stützweite der Tabelle 2 entsprechen.

Tabelle 2: Größte zulässige Stützweiten für Gerüstbeläge aus HolzHolz mindestens nach Sortierklasse S 10 oder MS 10 (Güteklasse II) DIN 4074 Teil 1 "Sortierung von Holz nach der Tragfähigkeit (Nadelschnittholz)"
Gerüstgruppe1Gerüstgruppe2Brett- oder BohlenbreiteBrett- oder Bohlenbreite
cm
cm3,03,54,04,55,0
I + II1, 2, 3201,251,501,752,252,50
24 und 281,251,752,252,502,75
III4201,251,501,752,252,50
24 und 281,251,752,002,252,50
520, 24, 281,251,251,501,752,00
620, 24, 281,001,251,251,501,75

4.5.7.2

Jede benutzte Gerüstlage muß voll ausgelegt sein. Gerüstbretter und -bohlen müssen dicht aneinander liegen und so verlegt sein, daß sie nicht wippen, kippen und ausweichen können. Ist an den Stößen nur eine Unterstützung vorhanden, müssen sich die Bretter und Bohlen auf beiden Seiten der Unterstützung um mindestens 0,20 m überdecken.

4.5.8
Trägergerüste

4.5.8.1

Werden Trägergerüste verwendet, muß die Tragfähigkeit der Gerüstträger statisch nachgewiesen sein. Trägergerüste dürfen als Arbeits- und Schutzgerüste verwendet werden.

Trägergerüste sind Gerüste, bei denen der Belag auf Gerüstträgern liegt, die auf mindestens zwei Auflagern ruhen. Die Länge der Gerüstträger kann verstellbar sein.

4.5.8.2

Die größte Auszugslänge längenverstellbarer Gerüstträger muß konstruktiv begrenzt oder deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Die verstellbaren Trägerteile sind miteinander ausreichend fest zu verbinden.

4.5.8.3

Die Gerüstträger müssen auf jeder Seite mindestens 6 cm auf ausreichend tragfähigen Bauteilen aufliegen.

4.5.9
Arbeitsbühnen

Werden hängende Arbeitsbühnen verwendet, die mit Winden auf- oder abwärts bewegt werden, sind die "Sicherheitsregeln für hochziehbare Personenaufnahmemittel" (ZH 1/461) zu beachten.

4.5.10
Arbeitsplätze in Lärmbereichen

Für Arbeitsplätze mit einem Lärmbeurteilungspegel von 80 dBA und mehr gilt die UVV "Lärm" (VBG 121).

Gerüstgruppe nach DIN 4420 Teil 1, Ausgabe März 1980

Gerüstgruppe nach DIN 4420 Teil 1, Ausgabe Dezember 1990