DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

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Anhang 3 - Muster einer Betriebsanweisung für das Trocknen und Anheizen

(Hinweis: Dieses beispielhahe Muster enthält nur die allgemeinen und die sicherheitstechnisch notwendigen Abschnitte. Die Betriebsanweisung ist vom Betreiber durch weitere technische Vorgaben, z.B. über die Temperaturmessung, die einzuhaltende Trockenkurve bzw. Anheizkurve usw. zu vervollständigen.)

1Angaben zur Gesamtbaumaßnahme und zum Bauwerk
Gesamtanlage
Objekt/Ort/Arbeitsstelle: ...........................................................................
..................................................................................................................
Bezeichnung des Bauwerks/Bauteils: .......................................................
..................................................................................................................
Auftrags-Nr.: .............................................................................................
Betreiber: ..................................................................................................
Verantwortlicher des Betreibers
für die Inbetriebnahme: ..............................................................................
Auftraggeber: ... .......................................................................................
Verantwortlicher Oberbauleiter/Bauleiter
des Auftraggebers: ....................................................................................
Koordinator
(nach Abschnitt 4.1.4 dieser Sicherheitsregeln): .......................................
2Angaben und Anweisungen für das Trocknen und Anheizen
2.1Allgemeines
2.1.1Der für die Einhaltung dieser Trocknungs- und Anheizanweisung
Verantwortliche/Vorgesetzte (nach Abschnitt 8.1.1 dieser Sicherheitsregeln)
-Name, Vorname: .......................................................................................
-Anschrift: ...................................................................................................
-Telefon-Nr. ................................ Telefax-Nr.: ...........................................
2.1.2Diese Anweisung ist maßgebend (Zutreffendes ankreuzen) für die unter
Nummer 1 genannte Gesamtanlage; nur für das unter Nummer 1 genannte
Bauteil; sie ist Bestandteil der Trocknungs- und Anheizanweisung für die
Gesamtanlage.
2.2Trocknen
2.2.1Maßnahmen vor Beginn des Trocknens:
1.Der Verantwortliche/Vorgesetzte nach Nummer 2.1.1 hat sicherzustellen,
daß die Rauchgase
-gefahrlos abgeführt werden,
-keine Bauteile berühren, die den Rauchgastemperaturen nicht
standhalten,
-alle Öffnungen des zu trocknenden Bauwerks/Bauteils verschlossen
sind,
-nicht unkontrolliert entweichen können,
-alle Werkzeuge, Geräte, Gerüste, Schalungen, Restmaterial
(Arbeitsstoffe) und Bauschutt aus der Anlage entfernt sind.
2.Dehnfugen müssen überprüft und gegebenenfalls gereinigt werden.
3.Gefahrbereiche der Anlage sind gegen den Zutritt Unbefugter
abzusperren.
4.Gasleitungen gesonderter Trocknungs- und Aufheizeinrichtungen
müssen auf Undichtigkeiten geprüft werden.
5.Leitungen müssen entsprechend den in ihnen transportierten Medien
nach DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem
Durchflußstoff" fachlich gekennzeichnet sein.
6.Unter Ölbrennern müssen Ölauffangwannen vorhanden sein.
7.Das für den Trockungsvorgang benötigte Heizmedium muß in
ausreichender Menge zur Verfügung stehen oder gegebenenfalls so
rechtzeitig beschafft werden können, daß der Trocknungsvorgang nicht
unterbrochen werden muß.
2.2.2Beginn des Trocknens
Mit dem Trocknen darf erst begonnen werden, wenn der Betreiber der Anlage 
die Freigabe dem Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 dieser
Sicherheitsregeln schriftlich bestätigt hat. Der Aufsichtführende hat sich vor
dem Beginn des Trocknens davon zu überzeugen, daß sich keine Personen
mehr in der Anlage befinden.
2.2.3Hier sollen/können sich weitere Anweisungen anschließen.
2.3Anheizen
2.3.1Maßnahmen vor Beginn des Anheizens
1.Wenn das Anheizen in unmittelbarer Fortführung des Trocknens erfolgt,
gelten die unter Nummer 2.2.1 genannten Anweisungen auch für den
Anheizvorgang.
2.Ist zwischen dem Trocknen und Anheizen eine zeitliche Unterbrechung
vorgesehen, sind die unter Nummer 2.2.1 genannten Anweisungen
sinngemäß für den Anheizvorgang zu wiederholen. Zusätzlich hat der
Verantwortliche/Vorgesetzte nach Nummer 2.1.1 zu prüfen, ob durch das
Trocknen oder während längerer zeitlicher Unterbrechung (Stillstand)
durch andere Einflüsse (z.B. Klima, Feuchtigkeit, Montagearbeiten Dritter)
Schäden an der feuerfesten Auskleidung entstanden sind, die
gegebenenfalls vor dem Anheizen zunächst ausgebessert und evtl.
erneut getrocknet werden müssen.
2.3.2Hier sollen/können sich weitere Anweisungen anschließen.