Anhang 3 - Muster einer Betriebsanweisung für das Trocknen und Anheizen
(Hinweis: Dieses beispielhahe Muster enthält nur die allgemeinen und die sicherheitstechnisch notwendigen Abschnitte. Die Betriebsanweisung ist vom Betreiber durch weitere technische Vorgaben, z.B. über die Temperaturmessung, die einzuhaltende Trockenkurve bzw. Anheizkurve usw. zu vervollständigen.)
1 | Angaben zur Gesamtbaumaßnahme und zum Bauwerk | |
---|---|---|
• | Gesamtanlage | |
Objekt/Ort/Arbeitsstelle: ........................................................................... | ||
.................................................................................................................. | ||
• | Bezeichnung des Bauwerks/Bauteils: ....................................................... | |
.................................................................................................................. | ||
• | Auftrags-Nr.: ............................................................................................. | |
• | Betreiber: .................................................................................................. | |
• | Verantwortlicher des Betreibers | |
für die Inbetriebnahme: .............................................................................. | ||
• | Auftraggeber: ... ....................................................................................... | |
• | Verantwortlicher Oberbauleiter/Bauleiter | |
des Auftraggebers: .................................................................................... | ||
• | Koordinator | |
(nach Abschnitt 4.1.4 dieser Sicherheitsregeln): ....................................... | ||
2 | Angaben und Anweisungen für das Trocknen und Anheizen | |
2.1 | Allgemeines | |
2.1.1 | Der für die Einhaltung dieser Trocknungs- und Anheizanweisung Verantwortliche/Vorgesetzte (nach Abschnitt 8.1.1 dieser Sicherheitsregeln) | |
- | Name, Vorname: ....................................................................................... | |
- | Anschrift: ................................................................................................... | |
- | Telefon-Nr. ................................ Telefax-Nr.: ........................................... | |
2.1.2 | Diese Anweisung ist maßgebend (Zutreffendes ankreuzen) für die unter Nummer 1 genannte Gesamtanlage; nur für das unter Nummer 1 genannte Bauteil; sie ist Bestandteil der Trocknungs- und Anheizanweisung für die Gesamtanlage. |
2.2 | Trocknen | ||
---|---|---|---|
2.2.1 | Maßnahmen vor Beginn des Trocknens: | ||
1. | Der Verantwortliche/Vorgesetzte nach Nummer 2.1.1 hat sicherzustellen, daß die Rauchgase | ||
- | gefahrlos abgeführt werden, | ||
- | keine Bauteile berühren, die den Rauchgastemperaturen nicht standhalten, | ||
- | alle Öffnungen des zu trocknenden Bauwerks/Bauteils verschlossen sind, | ||
- | nicht unkontrolliert entweichen können, | ||
- | alle Werkzeuge, Geräte, Gerüste, Schalungen, Restmaterial (Arbeitsstoffe) und Bauschutt aus der Anlage entfernt sind. | ||
2. | Dehnfugen müssen überprüft und gegebenenfalls gereinigt werden. | ||
3. | Gefahrbereiche der Anlage sind gegen den Zutritt Unbefugter abzusperren. | ||
4. | Gasleitungen gesonderter Trocknungs- und Aufheizeinrichtungen müssen auf Undichtigkeiten geprüft werden. | ||
5. | Leitungen müssen entsprechend den in ihnen transportierten Medien nach DIN 2403 "Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflußstoff" fachlich gekennzeichnet sein. | ||
6. | Unter Ölbrennern müssen Ölauffangwannen vorhanden sein. | ||
7. | Das für den Trockungsvorgang benötigte Heizmedium muß in ausreichender Menge zur Verfügung stehen oder gegebenenfalls so rechtzeitig beschafft werden können, daß der Trocknungsvorgang nicht unterbrochen werden muß. | ||
2.2.2 | Beginn des Trocknens | ||
Mit dem Trocknen darf erst begonnen werden, wenn der Betreiber der Anlage die Freigabe dem Aufsichtführenden nach Abschnitt 4.1.2 dieser Sicherheitsregeln schriftlich bestätigt hat. Der Aufsichtführende hat sich vor dem Beginn des Trocknens davon zu überzeugen, daß sich keine Personen mehr in der Anlage befinden. | |||
2.2.3 | Hier sollen/können sich weitere Anweisungen anschließen. | ||
2.3 | Anheizen | ||
2.3.1 | Maßnahmen vor Beginn des Anheizens | ||
1. | Wenn das Anheizen in unmittelbarer Fortführung des Trocknens erfolgt, gelten die unter Nummer 2.2.1 genannten Anweisungen auch für den Anheizvorgang. | ||
2. | Ist zwischen dem Trocknen und Anheizen eine zeitliche Unterbrechung vorgesehen, sind die unter Nummer 2.2.1 genannten Anweisungen sinngemäß für den Anheizvorgang zu wiederholen. Zusätzlich hat der Verantwortliche/Vorgesetzte nach Nummer 2.1.1 zu prüfen, ob durch das Trocknen oder während längerer zeitlicher Unterbrechung (Stillstand) durch andere Einflüsse (z.B. Klima, Feuchtigkeit, Montagearbeiten Dritter) Schäden an der feuerfesten Auskleidung entstanden sind, die gegebenenfalls vor dem Anheizen zunächst ausgebessert und evtl. erneut getrocknet werden müssen. | ||
2.3.2 | Hier sollen/können sich weitere Anweisungen anschließen. |