DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

2.1

Bauarbeiten im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Arbeiten zum Zustellen (Errichten), Instandhalten, Ändern, Ausbrechen und Beseitigen von feuerfesten Auskleidungen einschließlich der hierfür vorbereitenden und abschließenden Arbeiten.

2.2

Feuerfeste Auskleidungen im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind Zustellungen (Ausmauerungen, Auskleidungen), die aus feuerfesten und wärmedämmenden Materialien bestehen.

Solche Materialien sind z.B.:

  • Silikatsteine,

  • Schamottesteine,

  • tonerdereiche Steine,

  • basische Steine,

  • Kohlenstoffsteine,

  • schmelzgegossene Steine,

  • plastische Massen,

  • Feuer- und Feuerleichtbetone,

  • Spritzmassen,

  • Feuerleichtsteine,

  • Dämmsteine aus Diatomen- oder Molererde,

  • Calziumsilikat-Platten,

  • Vermiculit-Erzeugnisse,

  • keramische Fasern.

Zu den feuerfesten Auskleidungen gehören auch Hintermauerungen, Konsolen und Verankerungen aus unterschiedlichen Baustoffen.

2.3

Behälter und enge Räume im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind allseits oder überwiegend von festen Wandungen umgebene Arbeitsbereiche, in denen aufgrund ihrer räumlichen Enge oder in ihnen befindlicher Stoffe, Zubereitungen oder Einrichtungen besondere Gefahren bestehen oder entstehen können, die über das üblicherweise an Arbeitsplätzen herrschende Gefahrenpotential deutlich hinausgehen.

Behälter und enge Räume im Feuerfestbau sind z.B. Kessel, Tanks, Schächte, Rauchgaskanäle, Rohrleitungen, Brennkammern, Regeneratoren, Wärmetauscher, Zyklone. Ein Behälter oder enger Raum liegt in der Regel vor

  • bei einem Rauminhalt unter 100 m3

    oder

  • einer Abmessung (Länge, Breite, Höhe, Durchmesser) unter 2,0 m,

wenn keine natürliche Belüftung vorhanden ist.

Siehe auch Abschnitte 1.2 und 5.