DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7.3 - 7.3 Getränke

Der Unternehmer hat den unter Hitzeeinwirkung tätigen Versicherten geeignete nicht gekühlte, alkoholfreie Getränke in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen.

Schweißverluste sollten zur Vermeidung von Mangelerscheinungen (Dehydration) durch erhöhte Flüssigkeitszufuhr ausgeglichen werden. Geeignet sind mit Mineralstoffen und Salzen angereicherte Getränke. Nicht zu empfehlen sind kohlensäure- und koffeinhaltige Getränke sowie Milch.