DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Montageanweisung

Es muß eine schriftliche Montageanweisung auf der Baustelle vorliegen, die alle erforderlichen sicherheitstechnischen Angaben und Maßnahmen, einschließlich der des Herstellers der Fertigteile, enthält.

Sicherheitstechnische Angaben können je nach Schwierigkeitsgrad der Montagearbeiten z.B. sein:

  • die Gewichte der Teile,

  • das Lagern der Teile,

  • die Anschlagpunkte der Teile,

  • das Anschlagen der Teile an Hebezeuge,

  • das Transportieren und die beim Transport einzuhaltende Transportlage,

  • der Einbau der zur Montage erforderlichen Hilfskonstruktionen,

  • die Reihenfolge der Montage und des Zusammenfügens der Bauteile,

  • die Tragfähigkeit der einzusetzenden Hebezeuge.

Zu den sicherheitstechnischen Maßnahmen zählen z.B. Maßnahmen

  • zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und Standsicherheit von Bauwerk und Bauteilen, auch während der einzelnen Montagezustände,

  • zur Erstellung von Arbeitsplätzen und von deren Zugängen,

  • gegen Abstürzen oder Abrutschen von Personen bei der Montage,

  • gegen Herabfallen von Gegenständen.

Weiterhin gehören zur Montageanweisung Übersichtszeichnungen oder -skizzen mit den vorzusehenden Arbeitsplätzen und deren Zugängen. Übersichtszeichnungen und Verlegepläne ohne zusätzliche Angaben ersetzen nicht die Montageanweisung.