DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

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Abschnitt 6.1 - 6 Zusätzliche Bestimmungen für die Montage von feuerfesten Fertigteilen

6.1 Standsicherheit und Tragfähigkeit

6.1.1
Bemessung

Feuerfeste Fertigteile müssen für die ungünstigsten Beanspruchungen bemessen sein, die beim Lagern, beim Transport oder durch die Transportlage während des Einbaus und im endgültigen Zustand entstehen können.

Feuerfeste Fertigteile sind solche, die üblicherweise nicht von Hand, sondern mit Hilfe von Hebezeugen versetzt werden.

Transportlagen sind z.B. Kopf-, Schräg- oder Seitenlage sowie Stützung nur im Schwerpunkt.

6.1.2
Transportanker

Transportanker in feuerfesten Fertigteilen müssen nach den "Sicherheitsregeln für Transportanker und -systeme von Betonfertigteilen" (ZH 1/17) bemessen, geprüft, eingebaut und verwendet werden.

Siehe auch Abschnitt 3.3.

6.1.3
Standsicherheit während der Montage

Die Standsicherheit der feuerfesten Fertigteile muß auch während der einzelnen Montagezustände gewährleistet sein. Alle planmäßigen Horizontallasten sind zu berücksichtigen.

Planmäßige Horizontallasten entstehen z.B. durch gewollte Schrägstellung des Fertigteils.