DGUV Regel 101-015 - Sicherheitsregeln für den Feuerfestbau

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Schutz gegen herabfallende Gegenstände

4.7.1
Allgemeines

An übereinanderliegenden Stellen darf nicht gleichzeitig gearbeitet werden, sofern nicht die unteren Arbeitsplätze und Verkehrswege gegen herabfallende, umstürzende, abgleitende oder abrollende Gegenstände und Massen geschützt sind.

Ein Schutz der unteren Arbeitsplätze kann erreicht werden z.B. durch

  • Gerüstbeläge, die bis an die bauliche Anlage heranreichen und deren Seitenschutz als geschlossene Schutzwand ausgeführt ist,

  • die Verwendung von Auffangnetzen mit Auflegenetzen in einem senkrechten Abstand von nicht mehr als 2,0 m unter den oberen Arbeitsplätzen,

  • Errichten eines Schutzdaches nach den "Sicherheitsregeln für Arbeits- und Schutzgerüste" (ZH 1/534).

4.7.2
Gefahrbereiche

4.7.2.1

Bereiche, die durch herabfallende, umstürzende oder abrollende Gegenstände und Massen gefährdet sein können (Gefahrbereiche) sind vom Vorgesetzten nach Abschnitt 4.1.1 oder vom Koordinator nach Abschnitt 4.1.4 festzulegen.

4.7.2.2

Gefahrbereiche müssen durch eine Absperrung so gesichert sein, daß ein unbewußtes Betreten verhindert wird. Sie müssen außerdem durch das Warnzeichen "Warnung vor einer Gefahrstelle" gekennzeichnet sein. Das Warnzeichen muß der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) entsprechen. Eine Absperrung durch Flatterleine ist unzulässig.

4.7.2.3

Ein kurzzeitig bestehender Gefahrbereich darf abweichend von Abschnitt 4.7.2.2 durch Warnposten gesichert werden.