DGUV Regel 103-007 - Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume

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Abschnitt 4 - 4 Einbau und Anordnung

4.1

Steiggänge müssen so angeordnet und eingebaut sein, dass sie sicher begehbar sind.

Einläufige Steiggänge sollten zweiläufigen Steiggängen wegen der größeren Auftrittsbreite vorgezogen werden.

Beim nachträglichen Einbau von Steigeisen nach DIN 19555 besteht die Gefahr, die Ummantelung (Korrosionsschutz) zu beschädigen, wenn keine geeigneten Montagehilfen eingesetzt werden.

4.2

Aus Steigstufen oder Steigkästen gebildete Steiggänge sind sicher begehbar, wenn ab einer Höhe von 1,5 m oberhalb des Bodens/der Schachtsohle Festhaltemöglichkeiten vorhanden sind.

4.3

Die Befestigung der Steigeisen, Steigleitern sowie einzelner Auftritte muss zuverlässig und dauerhaft sein. Hierbei sind insbesondere die zu erwartenden Belastungen und die Tragfähigkeit der Befestigungsstelle zu berücksichtigen.

Dies wird z.B. bei Steigeisen nach DIN EN 13101, Ausführung D, in Verbindung mit DIN V 1264 erreicht, wenn sie einer Auszugskraft von mindestens 5000 N standhalten.

Für Steigleitern für Schächte siehe DIN EN 14396.

4.4

Der Abstand von der Vorderkante des Auftritts bis zu festen Bauteilen oder fest angebrachten Gegenständen muss bei neu errichteten Schächten auf der begehbaren Seite so groß gewählt werden, dass die Rettungsfähigkeit von Personen jederzeit gewährleistet ist; dies ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu beachten.

Hinsichtlich Rückenfreiraum im Schachtring siehe Bild 12.

Siehe auch § 34 Abs. 7 und 8 der Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5) sowie DIN EN 12255-10.

Eine Verringerung dieses Abstandes ist nur im Einstiegsbereich sowie im Bereich des untersten Schachtringes bis zu einer Höhe von 800 mm über Schachtsohle zulässig, wenn Einbauten, Aggregate oder ähnliches dort vorhanden sind. Dabei muss die Möglichkeit der Rettung von Personen sichergestellt sein.

Es wird empfohlen, bevorzugt Schächte mit Einstiegsöffnungen mit einem Durchmesser von mindestens 800 mm zu planen.

4.5

Auftritte von Steiggängen müssen gleiche Abstände (Maß 'a' in Bild 1) von mindestens 250 mm voneinander aufweisen.

Bei Steigeisen, Steigstufen und Steigkästen darf der Abstand 'a' höchstens 333 mm einschließlich Toleranzen betragen.

Sofern ein aus Steigeisen gebildeter Steiggang werkseitig in Schachtfertigteilen vorgefertigt wird, können sich innerhalb eines Schachtteiles Bauhöhentoleranzen von ± 10 mm ergeben.

Über die Bauteilfuge sind damit Gesamttoleranzen bis ±25 mm möglich.

Für Steigleitern siehe auch der Unfallverhütungsvorschrift "Leitern und Tritte" (BGV D36) und DIN EN 14396.

4.6

Bei zweiläufigen Steiggängen dürfen sich die Auftrittsflächen zweier aufeinander folgender Auftritte in der Projektion nicht überschneiden.

Zum sicheren Begehen ist ein innerhalb eines Steigeisenganges gleicher Achsabstand zwischen 270 und 300 mm vorzusehen.

Siehe DIN EN 1917 "Einsteig- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton".

Bild 17: Projektion eines zweiläufigen Steigeisenganges
ccc_1123_bild17.jpg

4.7

Auftritte von Steiggängen müssen die gleiche Ausführung haben und je Lauf in einer Flucht senkrecht untereinander angeordnet sein.

Abweichend hiervon kann im Einstiegsbereich ein in senkrechter Flucht angeordneter Steigkasten vorgesehen werden. Bei zweiläufigen Steiggängen muss dieser entsprechend dem Schrittwechsel zum nachfolgenden Auftritt angeordnet werden.

Sofern ein aus Steigeisen gebildeter Steiggang werksseitig in Schachtfertigteilen vorgefertigt wird, können sich innerhalb eines Schachtes geringfügige Fluchtabweichungen infolge der Schachtfertigteiltoleranzen ergeben.

4.8

Der lotrechte Abstand vom Schachtboden bis zum untersten Auftritt von Steiggängen darf, ausgenommen bei Steigleitern, höchstens zwei Auftrittsabstände betragen (siehe Bild 1).

Festlegungen zu Steigleitern für Schächte siehe DIN EN 14396.

Der senkrechte Abstand zwischen oberstem Auftritt und Austrittsstelle darf höchstens einen Auftrittsabstand betragen. Bei Schächten mit Einstiegsöffnungen von nicht mehr als 650 mm Durchmesser darf dieser Abstand (Maß 'b' in Bild 1) in Ausnahmefällen bis auf 650 mm vergrößert werden.

Ein hierin enthaltener Höhenausgleich durch Ausgleichsringe im Einstiegsbereich darf höchstens 240 mm betragen.

4.9

Um die Rettung von Personen zu gewährleisten, dürfen Steiggänge nicht mit Rückenschutz ausgeführt werden.

Siehe § 5 Abs. 10 der Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5) und BG-Regel "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen zum Retten aus Höhen und Tiefen" (BGR 199) sowie DIN EN 12255-10.

Bild 18: Rettung aus einem Schacht
ccc_1123_bild18.jpg

4.10

In Kläranlagen müssen im Verlauf von Steiggängen mit einer Länge von mehr als 10 m Ruhebühnen in Abständen von höchstens 6 m angeordnet sein. Die Ruhebühnen dürfen die Rettung von Personen sowie den Transport von Werkzeugen und Material nicht behindern.

Siehe DIN EN 12255-10.