DGUV Regel 103-007 - Steiggänge für Behälter und umschlossene Räume

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Abschnitt 3.1 - 3 Beschaffenheit

3.1 Werkstoffe

3.1.1

Steiggänge müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die den jeweiligen Betriebsverhältnissen dauerhaft gerecht werden.

Diese sind z.B. nicht-rostender bzw. ummantelter Stahl.

3.1.2

Bei der Auswahl der Werkstoffe für Steiggänge sind auch die Forderungen des Explosionsschutzes zu beachten.

Siehe auch Betriebssicherheitsverordnung sowie § 11 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Abwassertechnische Anlagen" (BGV C5) und "Explosionsschutz-Regeln (EX-RL)" (BGR 104).