DGUV Regel 101-008 - Arbeiten im Spezialtiefbau

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.9 - 4.9 Besondere Bestimmungen für Ankerarbeiten

4.9.1
Injektionen

Für Injektionen im Zuge von Ankerarbeiten gelten die Bestimmungen des Abschnittes 4.7.

4.9.2
Vorbereiten der Stahlzugglieder

Werden Spannstahl oder fertige Anker in Ringen geliefert, sind vor dem Öffnen der Transportverpackung Maßnahmen zu ergreifen, durch die das Herausschnellen der freiwerdenden Stahlenden verhindert wird.

4.9.3
Einbau des Stahlzuggliedes

Für das Einheben der Stahlzugglieder müssen sicher begehbare Arbeitsplätze vorhanden sein. Insbesondere für das Einheben langer und schwerer Anker sind geeignete Hebezeuge und Anschlagmittel einzusetzen.

Geeignete Anschlagmittel sind z.B. Traversen.

4.9.4
Spannen der Anker

4.9.4.1

Spannpressen sind so zu befestigen, dass ein Herabfallen oder seitliches Umschlagen verhindert wird. Vor Beginn der Spannarbeiten sind die Ansatzflächen der Pressen (Ankerplatten, Ankerglocken) gut zu säubern. Ihre planmäßige Lage ist zu prüfen.

4.9.4.2

Beim Umsetzen der Spannpressen müssen die zum Transport vorgesehenen Traggriffe oder Anschlagösen verwendet werden.

4.9.4.3

Schlauchleitungen dürfen beim Transport zur Vermeidung von Beschädigungen des Leitungssystems nicht belastet werden.

4.9.4.4

Hydraulikschläuche sind so zu verlegen, dass sie zugentlastet und gegen mechanische Beschädigung (z.B. Überfahren) geschützt sind. Beschädigte Hydraulikschläuche und Anschlussteile sind der Benutzung zu entziehen.

4.9.4.5

Der Aufenthalt hinter der Spannpresse ist beim Vorspannen verboten. Der Gefahrbereich ist weiträumig abzusperren. Innerhalb der an der Pumpe und Spannpresse beschäftigten Versicherten sowie mit den Aufsichtführenden muss eine einwandfreie Verständigung sichergestellt sein.

Spannstahl kann beim Bruch infolge der hohen Spannkraft mit großer Wucht herausgeschleudert werden.

Eine einwandfreie Verständigung wird z.B. durch vorher vereinbarte Handzeichen oder durch Sprechverbindungen erreicht.

4.9.4.6

Bei Unregelmäßigkeiten im Verlauf des Spannvorgangs ist das Spannen sofort abzubrechen und der Aufsichtführende zur Festlegung weiterer Maßnahmen unverzüglich zu verständigen.

4.9.5 
Lösen der Anker

Sind bei Temporärankern die Ankerköpfe im Zuge des Baugrubenrückbaus wieder auszubauen, müssen die Anker gefahrlos entlastet werden können. Kann die Entlastung mittels Spannpresse nicht gezielt erfolgen und sollen die Anker durch Abbrennen mit dem Schweißbrenner gelöst werden, müssen die hierbei zu beachtenden Abläufe und Schutzmaßnahmen vom Unternehmer in einer Betriebsanweisung festgelegt werden.

Festlegungen zum Ablauf:

z.B.

  • Randbedingungen aus der Statik (Stand der Baugrubenverfüllung, Wasserstände und Ähnliches),

  • Reihenfolge, nach der die Anker entlastet werden dürfen,

  • zeitlicher Ablauf (langsames Erwärmen des Ankerstahls, dadurch teilweise Spannungsabbau im Ankerstahl, Durchtrennen).

Schutzmaßnahmen:

z.B.

  • kein Aufenthalt unmittelbar hinter dem Verankerungselement,

  • Verwendung besonderer Schweißbrenner,

  • Sicherung der freiwerdenden Ankerköpfe und Spannstahlenden gegen Herabfallen,

  • Schutz gegen freigesetzte Gefahrstoffe.